Leitsatz

Zahlt der Mieter nach einer Abmahnung die Miete noch dreimal unpünktlich, kann der Vermieter fristlos kündigen

 

Fakten:

Der Mieter war mit der Zahlung der Miete häufig in Verzug geraten. Der Vermieter hatte ihn aufgefordert, in Zukunft pünktlich zu zahlen und diese Abmahnung mit einer Kündigungsdrohung verbunden. Auch in den drei der Abmahnung folgenden Monaten hatte der Mieter die Miete unpünktlich gezahlt. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos. Das Gericht gibt dem Vermieter Recht: Die ständige unpünktliche Zahlung stellt für den Vermieter eine unzumutbare Belästigung dar, die ihn zwingt, das Zahlungsverhalten des Mieters ständig zu überwachen. Aufgrund der Abmahnung kann der Mieter hier nicht einwenden, der Vermieter habe keinen Wert auf eine pünktliche Zahlung gelegt. Der Vermieter musste eine angebotene Barzahlung auch nicht annehmen, da auch diese verspätet war und im Mietvertrag die Zahlung der Miete durch Überweisung geregelt ist. Soweit der Mieter einwendet, inzwischen zahle er die Miete pünktlich, führt dies nicht zu einer nachträglichen Unwirksamkeit der Kündigung. Ein einmal wirksam gekündigtes Mietverhältnis lebt durch ein Wohlverhalten des gekündigten Mieters nicht wieder auf.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 24.02.2005, 67 S 200/04

Fazit:

Vor der Mietrechtsreform 2001 schuldete der Mieter die Miete nach der gesetzlichen Regelung am Ende des Monats, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart war. Heute muss die Zahlung am 3. Werktag des Monats beim Vermieter eingegangen sein, es sei denn im Mietvertrag ist etwas anderes geregelt. Um bei regelmäßig unpünktlichen Zahlungen fristlos kündigen zu können, sollte der Vermieter den Mieter abmahnen und androhen, bei in Zukunft unpünktlichen Zahlungen fristlos zu kündigen.

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