Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Fristlose Kündigung bei dreimaliger unpünktlicher Mietzinszahlung nach Abmahnung

 

Orientierungssatz

Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Mieter nach einer Abmahnung die Miete noch dreimal unpünktlich zahlt. Das gilt auch dann, wenn der Mieter (teilweise) zur Minderung der Miete berechtigt war oder ihm ein Recht zur Aufrechnung zustand.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1735320

IWR 2005, 67

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