Leitsatz

Ständig verspätete Mietzahlungen rechtfertigen nach vorheriger Abmahnung die fristlose Kündigung.

(amtlicher Leitsatz des Gerichts)

 

Normenkette

BGB §§ 535, 543 Abs. 1

 

Kommentar

In einem Mietvertrag über eine Gaststätte nebst Wirtewohnung war vereinbart, dass die Miete in Höhe von 860 EUR (für die Gaststätte) und 680 EUR (für die Wohnung) monatlich im Voraus zu bezahlen war. Der Mieter hat die Miete vertragswidrig in der Zeit von Januar bis September 2006 jeweils verspätet bezahlt. Der vereinbarte Fälligkeitszeitpunkt wurde hierbei zwischen 7 und 93 Tagen überschritten; in den meisten Fällen betrug die Zahlungsverzögerung mehr als einen Monat. Der Vermieter hat den Mieter deshalb im April und im August zur pünktlichen Mietzahlung aufgefordert und bei wiederholter Überschreitung des Zahlungstermins die Kündigung angedroht. Gleichwohl hat der Mieter die Miete für September 2006 wiederum verspätet gezahlt. Deshalb hat der Vermieter das Mietverhältnis mit Schreiben vom 25.9.2006 fristlos gekündigt und Räumungsklage erhoben.

Das Gericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Der Kündigungsgrund ergibt sich in Fällen dieser Art aus § 543 Abs. 1 BGB. Danach kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt ein solcher Fall unter anderem dann vor, wenn der Mieter die Miete trotz Abmahnung über einen längeren Zeitraum hinweg unpünktlich zahlt (zuletzt BGH, Urteil v. 11.1.2006, VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585). Das Gericht führt aus, dass dieser Kündigungsgrund jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Zahlungstermin trotz mehrerer Abmahnungen in 9 aufeinanderfolgenden Monaten erheblich überschritten wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter die schlechten finanziellen Verhältnisse des Mieters beim Vertragsschluss gekannt hat.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2008, I-24 U 177/07OLG Düsseldorf, Urteil v. 8.7.2008, I-24 U 177/07, ZMR 2009, 196 m. Anm. Bieber, jurisPR-MietR 10/2006 Anm. 1

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