Zusammenfassung

Die nachfolgenden Tabellen geben einen Überblick über wichtige materiellrechtliche Fristen und Rechtsmittelfristen in Erbsachen. Die Auswahl umfasst diese Bereiche:

  • Materiellrechtliche Fristen im BGB

    • Anfechtungsfristen
    • Ausschlagungsfristen
    • Sonstige Fristen im BGB
  • Rechtsmittelfristen

    • ZPO
    • FGG
    • Verschollenheitsgesetz
    • Personenstandsgesetz
    • Gerichtskostengesetz
    • Zwangsversteigerungsgesetz

1 Materiellrechtliche Fristen im BGB

1.1 Anfechtungsfristen

 
Gegenstand der Anfechtung Rechtsgrundlage Fristbeginn Fristdauer Hinweise
Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses – Anfechtung durch den Pflichtteilsberechtigten bei Beschränkungen oder Beschwerungen i.S.v. § 2306 BGB §§ 2308, 1954 Abs.1, 2, 3 1955 BGB Ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (= Kenntnis davon, dass die Beschränkungen oder Beschwerungen weggefallen waren )

6 Wochen (Regelfall)

6 Monate (wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält)

Ausschlussfrist: 30 Jahre
Die Anfechtung gilt als Annahme des Erbteils, § 1957 Abs. 1 BGB.
Ausschlagungsfrist – Anfechtung der Versäumung § 1956 BGB

Anfechtungsgründe sind diejenigen der §§ 119, 120, 123 BGB.

Fristbeginn ist also derjenige Zeitpunkt, der für den jeweiligen Anfechtungsgrund gilt.
6 Wochen Angefochten werden kann die Fristversäumnis also z.B. dann, wenn sich der Erbe über die Ausschlagungsfrist im Irrtum befunden hat.
Erbschaftserwerb – Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit §§ 2340, 2082 BGB Ab Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund (jedoch nicht vor Eintritt des Erbfalls)

1 Jahr

Ausschlussfrist: 30 Jahre

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zugute kommt, § 2341 BGB.

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat, § 2343 BGB.
Erbvertrag – Anfechtung durch den Erblasser wegen Irrtums oder Drohung §§ 2281, 2078, 2079, 2283 BGB Ab Kenntnis des Erblassers vom Anfechtungsgrund bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage endet. 1 Jahr  
Erbvertrag – Anfechtung durch den Erblasser wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten §§ 2281, 2079, 2283 BGB Ab Kenntnis des Erblassers vom Anfechtungsgrund 1 Jahr Der Pflichtteilsberechtigte muss zur Zeit der Anfechtung vorhanden sein, §§ 2281 Abs. 1, 2079 BGB.
Erbvertrag – Anfechtung durch den geschäftsunfähigen Erblasser, wenn sein gesetzlicher Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten hat §§ 2283 Abs.3, 2282 Abs. 2 BGB Ab dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers 6 Monate  
Erbvertrag – Anfechtung durch den Vertragspartner wegen Irrtums, Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten §§ 2078, 2079, 2082 BGB Ab Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund

1 Jahr

Ausschlussfrist: 30 Jahre
 
Erbvertrag – Anfechtung durch Dritte wegen Irrtums, Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten §§ 2285, 2080, 2078, 2079, 2082 BGB Ab Kenntnis des Dritten vom Anfechtungsgrund

1 Jahr

Ausschlussfrist: 30 Jahre
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers erloschen ist, § 2285 BGB
Letztwillige Verfügung – Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung §§ 2078, 2082 BGB Ab Kenntnis des Anfechtungsberechtigten (§ 2080 BGB) vom Anfechtungsgrund

1 Jahr

Ausschlussfrist: 30 Jahre nach dem Erbfall
Die Schadensersatzpflicht des Anfechtenden nach § 122 BGB gilt ausdrücklich nicht
Letztwillige Verfügung – Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten §§ 2079, 2082 BGB Ab Kenntnis des Anfechtungsberechtigten (§ 2080 BGB) vom Anfechtungsgrund

1 Jahr

Ausschlussfrist: 30 Jahre nach dem Erbfall
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde, § 2079 S. 2 BGB
Willenserklärung – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung §§ 123 Abs.1, 124 BGB Ab dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt

1 Jahr

Ausschlussfrist nach § 121 Abs. 2 BGB: 10 Jahre seit Abgabe der WE
§ 123 Abs. 2 BGB betrifft diejenigenFälle, in denen die Täuschung von einem Dritten verübt wurde oder einem Dritten zugute kommt ("Kennenmüssen").
Willenserklärung – Anfechtung wegen Drohung §§ 123 Abs.1, 124 BGB Ab dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört

1 Jahr

Ausschlussfrist nach § 121 Abs. 2 BGB: 10 Jahre seit Abgabe der WE
 
Willenserklärung – Anfechtung wegen falscher Übermittlung §§ 120, 119, 121 BGB Ab Erlangung der Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund

Anfechtung muss unverzüglich erfolgen;

Ausschlussfrist nach § 121 Abs. 2 BGB: 10 Jahre seit Abgabe der WE
Nach § 121 Abs. 2 BGB gilt die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
Willenserklärung – Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums §§ 119, 121 BGB Ab Erlangung der Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund

Anfechtung muss unverzüglich erfolgen;

Ausschlussfrist nach § 121 Abs. 2 BGB: 10 Jahre seit Abgabe der WE
Nach § 121 Abs. 2 BGB gilt die einem Abwesende...

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