Rz. 69

Eine Kapitalherabsetzung bedarf gem. Art. L 223–34 Abs. 1 Satz 1 C.com. eines satzungsändernden Beschlusses (siehe hierzu Rdn 117 ff.dort auch zu den Mehrheitserfordernissen). Hat die Gesellschaft einen Wirtschaftsprüfer bestellt (siehe Rdn 158 ff.), muss diesem nach Art. L 223–34 Abs. 2, Art. R 223–33 C.com. der Entwurf des Herabsetzungsbeschlusses mindestens 45 Tage vor der Beschlussfassung vorgelegt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Kapitalherabsetzung ist zum Handelsregister anzumelden und dort einzutragen (siehe Rdn 122). Die Angaben auf den Geschäftsbriefen sind anzupassen.

 

Rz. 70

Im Rahmen der Kapitalherabsetzung gilt nach Art. L 223–34 Abs. 1 Satz 2 C.com. zwingend der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gesellschafter.

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