Rz. 117

Bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags, insbesondere auch Kapitalerhöhung und -herabsetzung, ist danach zu unterscheiden, ob die Gesellschaft vor oder seit dem 4.8.2005 gegründet wurde. Eine Kapitalerhöhung unter Verwendung von Kapital- oder Gewinnrücklagen kann nach Art. L 223–30 Abs. 6 C.com. stets mit einer Mehrheit der Hälfte des Stammkapitals beschlossen werden.

aa) Vor dem 4.8.2005 gegründete Gesellschaft

 

Rz. 118

Bei Gesellschaften, die vor dem 4.8.2005 gegründet wurden, müssen einer Änderung des Gesellschaftsvertrags nach Art. L 230–30 Abs. 2 C.com. Gesellschafter, die mindestens ¾ des Stammkapitals repräsentieren, zustimmen.

bb) Seit dem 4.8.2005 gegründete Gesellschaft

 

Rz. 119

Bei Gesellschaften, die seit dem 4.8.2005 gegründet wurden, bedarf nach Art. L 230–30 Abs. 3 C.com. ein zustimmender Beschluss einer Mehrheit von ⅔ der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter, wobei bei der ersten Abstimmung mindestens ¼, im zweiten Wahlgang mindestens 1/5 des gesamten Stammkapitals vertreten sein muss (Quorum).

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