Leitsatz

1. Die Informationspflicht nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 verlangt als Angabe des Entstehungsgrundes, dass die Inkassokostenforderung auf der Vereinbarung des Inkassounternehmers mit seinem Auftraggeber beruht und die Obergrenze des § 4 Abs. 5 RDGEG eingehalten wird.

2. Ist vom Gläubiger ein umfassender Auftrag zur Forderungseinziehung erteilt, begegnet es wettbewerbsrechtlich keinen Bedenken, dass ein Inkassounternehmen allein aufgrund des Auftragsumfanges sein Ermessen dahin ausübt, dass vorgerichtlich eine 1,3-Geschäftsgebühr verlangt wird.

LG Köln, Urt. v. 23.5.2017 – 31 O 92/16

1 I. Der Fall

Abmahnung durch Verbraucherzentrale

Ein Verbraucherschutzverein nimmt ein Inkassounternehmen wegen eines Verstoßes gegen die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern nach § 11a RDG sowie der Höhe der geltend gemachten vorgerichtlichen Inkassokosten in Anspruch. Das Inkassounternehmen hatte gegenüber einem Verbraucher geltend gemacht

"Kosten unserer Tätigkeit nach § 4 Abs. 5 RDGEG, die im Rahmen des Verzugsschadens gemäß §§ 280, 286 BGB geltend gemacht werden:a) 1,3-Geschäftsgebühr gem. § 4 Abs. 5 RDGEG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG aus … EUR = … EURb) Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG = … EURGesamtforderung = … EUR."

Zwei Streitpunkte: Darstellung und Höhe der Geschäftsgebühr

Ein Inkassounternehmen könne – so die Verbraucherzentrale – nicht pauschal nach den Vorschriften des RVG abrechnen. Auch sei die Geschäftsgebühr mit 1,3 für die erste mahnende Geltendmachung der Forderung zu hoch bemessen. Es handele sich um ein einfaches automatisiertes Schreiben ohne inhaltliche Ausführungen und ohne vorherige tatsächliche und rechtliche Prüfung und Auseinandersetzung, so dass regelmäßig von einer 0,5-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG, höchstens aber von einer 0,8- bis 1,0-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG auszugehen sei. Aus einer Vielzahl von Aspekten ergebe sich, dass die Bearbeitung von Inkassomandaten von unterdurchschnittlichem Umfang sei. Das IKU macht demgegenüber geltend, dass in der Darstellung der Inkassokosten gerade keine Irreführung liege. § 4 Abs. 5 RDGEG verlange die gewählte Darstellungsform. Die Gebührenhöhe sei nicht zu beanstanden.

2 II. Die Entscheidung

Die Klage ist teilweise begründet. Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3a UWG i.V.m. § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG.

Die erste Frage: Werden Interessen von Verbrauchern spürbar beeinträchtigt?

Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt, Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung unlauterer geschäftlicher Handlungen geltend zu machen. Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Vorgaben der Informationspflicht nach § 11a RDG

Vorliegend handelt es sich um einen Verstoß gegen eine Vorschrift des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Verstöße gegen Vorschriften des RDG stellen ein unlauteres Verhalten im Sinne von § 3a UWG dar und werden in aller Regel – schon im Hinblick auf den Rang der verletzten Interessen und wegen der Nachahmungsgefahr – die Interessen der Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigen (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 3a Rn 1.118 m.w.N). Gemäß § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG obliegen Inkassodienstleistern – wie der Beklagten – bestimmte Darlegungs- und Informationspflichten. So müssen sie, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung bestimmte Informationen klar und verständlich übermitteln. Dazu gehören, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten gegenüber einer Privatperson geltend gemacht werden, klare und verständliche Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund.

Beanstandung: Der Entstehungsgrund ist nicht hinreichend transparent

Dieser Pflicht kommt die Beklagte mit der Formulierung in dem streitgegenständlichen Forderungsschreiben nicht hinreichend nach. Die Kammer hat bereits in der mündlichen Verhandlung am 16.8.2016 dargelegt, dass es an einer klaren Angabe zum Entstehungsgrund fehlt, da aus der Formulierung nicht hinreichend deutlich wird, dass die Inkassokostenforderung auf der Vereinbarung des Inkassounternehmers mit seinem Auftraggeber beruht. Zudem wird nicht hinreichend deutlich, dass § 4 Abs. 5 RDGEG nur die Obergrenze für die Inkassovergütung bildet und dass diese eingehalten worden ist. Die beanstandete Formulierung kann der Adressat daher fälschlicherweise auch dahingehend verstehen, dass sich Entstehungsgrund und Art und Höhe der Kosten auch für die Beklagte als Inkassodienstleister unmittelbar aus den Vorschriften des RDGEG bzw. des VV RVG ergeben, was so nicht zutrifft. Dies könnte dazu führen, dass die Berechnung der Gebühren vom Adressaten eher ohne weiteres hingenomme...

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