1. Die Informationspflicht nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 verlangt als Angabe des Entstehungsgrundes, dass die Inkassokostenforderung auf der Vereinbarung des Inkassounternehmers mit seinem Auftraggeber beruht und die Obergrenze des § 4 Abs. 5 RDGEG eingehalten wird.

2. Ist vom Gläubiger ein umfassender Auftrag zur Forderungseinziehung erteilt, begegnet es wettbewerbsrechtlich keinen Bedenken, dass ein Inkassounternehmen allein aufgrund des Auftragsumfanges sein Ermessen dahin ausübt, dass vorgerichtlich eine 1,3-Geschäftsgebühr verlangt wird.

LG Köln, Urt. v. 23.5.2017 – 31 O 92/16

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