Auftrag zur Einziehung

Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Gläubiger hat uns eine Forderung von 2.100 EUR zur Einziehung übergeben, nachdem er den Schuldner vorgerichtlich erfolglos angemahnt hat. Verzug ist am 21.10.2022 eingetreten. Der Schuldner hat sich auf die kaufmännischen Mahnungen nicht gemeldet, sodass bei Übergabe auch keine Einwendungen oder Einreden bekannt waren.

Die Rechtsverfolgungskosten

Als beauftragter Inkassodienstleister haben wir den Schuldner nun vorgerichtlich gemahnt und dabei neben der Hauptforderung noch 123,38 EUR Zinsen (bis 18.9.2023) und 2,80 EUR Gläubigermahnspesen für zwei Gläubigermahnungen geltend gemacht. Mit dem Gläubiger ist vertraglich eine Abrechnung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart, sodass wir in Beachtung von § 13e Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) eine 0,9-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG (199,80 EUR) nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20 EUR) und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG (41,75 EUR), insgesamt also 261,56 EUR an Kosten geltend gemacht haben.

Teilzahlung

Der Schuldner zahlt nun 1.350,00 EUR. Den Rest (1.137,74 EUR) will er in Raten von monatlich 50 EUR zahlen, d.h. in mehr als neun Raten. Es wird nach unserer Ansicht so ein umfangreicher Fall daraus und wir erhöhen die Geschäftsgebühr auf 1,3.

Schwierige Gebührenrechnung

Müssen wir nun die anfängliche 0,9-Geschäftsgebühr stornieren und auf Basis des neuen – geringeren – Streitwerts eine 1,3-Geschäftsgebühr einbuchen? Oder ist auf Basis des geringeren Streitwerts eine weitere 0,4-Geschäftsgebühr zu errechnen und diese zur anfänglichen 0,9-Geschäftsgebühr nachzubuchen? Wir vermuten, der zweite Fall kommt hier zur Anwendung und wir hätten dann eine "Mischgebühr", die insgesamt zwar einen Faktor von 1,3 hat, aber auf Basis von zwei verschiedenen Streitwerten berechnet wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge