Zulässige Feststellungsklage

Der zulässige Feststellungsantrag ist begründet. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Es handelt sich um eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 263 ZPO.

Klageänderung ist statthaft und sachdienlich

Ein Gläubiger, der mangels Auskunftserteilung des Drittschuldners gegen diesen eine unbegründete Zahlungsklage erhoben hatte, kann im Wege der Klageänderung die Feststellung der Haftung des Drittschuldners für den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung entstandenen Schaden beantragen (vgl. sehr ausführlich BGH vom 28.1.1981 – VIIIZR 1/80 Rn 20 ff., 28). Eine derartige Klageänderung ist gemäß § 263 ZPO als sachdienlich anzusehen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob eine Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig wäre.

Kein Vorrang der Zahlungsklage wegen offener Kosten des Rechtsstreits

Die Feststellungsklage ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Klägerin auch ohne Weiteres eine Zahlungsklage hätte erheben können. Zwar hat die Klägerin die Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Inkassodienstleisterin für die vorgerichtliche Korrespondenz sowie das Mahnverfahren entstanden sein sollen, beziffert. Gegenstand der vorliegenden Feststellung sind aber nicht notwendigerweise diese bezifferten Kosten.

Kommt der Drittschuldner dem Auskunftsverlangen nach § 840 Abs. 1 ZPO nicht nach, haftet er dem Gläubiger für die hierdurch verursachten Kosten, auch für die Kosten eines nutzlos geführten Rechtsstreits einschließlich der bis zur Auskunftserteilung angefallenen Anwaltskosten. Weitere Anwaltskosten, die durch die gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs entstehen, unterfallen der Regelung des § 12a ArbGG (ArbG Gießen v. 27.2.2002 – 2 Ca 115/01). Die vorliegend festzustellende Schadensersatzpflicht ist nicht notwendigerweise deckungsgleich mit den genannten, bezifferten Kosten. Es dürften mit der vorliegenden Feststellungsklage vielmehr solche Schadenspositionen erfasst sein, die sich an die letztmalige Fristsetzung anschließen bis zur unstreitigen Drittschuldnererklärung vom 4.2.2020. Danach entstandene Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung dürften wiederum der Regelung des § 12a ArbGG unterfallen (für die Zulässigkeit der Feststellungsklage im Übrigen vgl. LAG Baden-Württemberg v. 24.8.1993 –10 Sa 39/93; ArbG Berlin v. 25.11.1993 – 43 Ca 5862/93).

Überdies erscheint die Klageänderung von der Einziehungsklage zur Feststellungsklage gerade deshalb als sachdienlich, weil der bisherige Streitstoff berücksichtigt werden kann, ohne dass umfangreicher, neuer Sachvortrag erforderlich wäre. Würde man dagegen stets einen bezifferten Zahlungsantrag fordern, so wäre ebenfalls detaillierter Sachvortrag beider Parteien zu den diversen Schadenspositionen sowie eine etwaige Beweisaufnahme erforderlich. Das Verfahren würde nach seinem Inhalt eine völlig neue Gestalt erfahren. Dies dürfte dann sogar Zweifel an der Sachdienlichkeit hervorrufen. Sachdienlichkeit fehlt nämlich, wenn mit dem neuen Anspruch ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden können (BGH NJW 1985,1841; BGH NJW 2000, 800). Auch vor diesem Hintergrund folgt das Gericht den Entscheidungen, die eine Zulässigkeit der Klageänderung in der vorliegenden Fallgestaltung befürworten (BGH a.a.O.; LAG Baden-Württemberg a.a.O.; ArbG Berlin a.a.O.; OLG Düsseldorf vom 14.8.1987 – 4 W 47/87).

Schaden liegt in den (unnötigen) Rechtsverfolgungskosten

Es ist auch nicht etwa so, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sein kann. Der Schaden liegt nämlich vielmehr in den Kosten, die durch die verspätete Drittschuldnererklärung entstanden sind. Dies dürften etwa die Kosten der Einleitung des Mahnverfahrens sein, aber auch die Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung bis zu dem Zeitpunkt der Drittschuldnererklärung vom 4.2.2020.

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet

Im Übrigen war auch nach der Klageänderung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im vorliegenden Fall noch gegeben. Lediglich für den Fall, dass der Gläubiger den Drittschuldner im Wege einer isolierten Klage auf Schadensersatz gemäß § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO in Anspruch nimmt, weil der Drittschuldner der Aufforderung, die Drittschuldnererklärung abzugeben, nicht nachgekommen ist, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben (LAG Baden-Württemberg v. 23.8.2004 – 15 Ta 21/04). Eine isolierte Klage auf Schadensersatz liegt aber gerade vorliegend nicht vor, vielmehr wurde die Einziehungsklage in eine Feststellungsklage geändert.

Anspruch ist auch begründet – früher Zugang der Drittschuldnerauskunft nicht nachgewiesen

Die Beklagte ist der Klägerin gem. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte erteilte eine vollständige Drittschuldnererklärung erstmals unter dem 4.2.2020. Eine vorherige Drittschuldnererklärung unter dem 28.6.2018 konnte die Beklagte nach dem Bestreiten der Klägerin nicht nachweisen. Hierfür trug sie...

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