Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz bei defizitärer Drittschuldnerauskunft - Klageänderung auf Feststellung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Arbeitgeber als Drittschuldner haftet dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der durch Verletzung der Auskunftspflicht gem § 840 ZPO entstanden ist.
2. Eine Klageänderung im Drittschuldnerprozeß auf Feststellung des Schadensersatzes ist gem § 263 ZPO sachdienlich.
Normenkette
Fundstellen
JurBüro 1994, 404-405 (LT1-2) |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen