Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz bei defizitärer Drittschuldnerauskunft - Klageänderung auf Feststellung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber als Drittschuldner haftet dem betreibenden Gläubiger für den Schaden, der durch Verletzung der Auskunftspflicht gem § 840 ZPO entstanden ist.

2. Eine Klageänderung im Drittschuldnerprozeß auf Feststellung des Schadensersatzes ist gem § 263 ZPO sachdienlich.

 

Normenkette

ZPO §§ 263, 840 Abs. 1-2

 

Fundstellen

JurBüro 1994, 404-405 (LT1-2)

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