Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 76,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 9. August 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 67 % und der Beklagte 33 % zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 229,31 festgesetzt.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist lediglich teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Euro 76,44 gem. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Nach § 840 Abs. 1 ZPO hat der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger die in § 840 Abs. 1 ZPO angeführten Erklärungen abzugeben, aus denen der Gläubiger insbesondere ersehen kann, ob Vorpfändungen etc. vorliegen und ob und inwieweit der Drittschuldner die Forderung als begründet anerkennt und Zahlungen zu leisten bereit ist. Kommt der Drittschuldner einem entsprechenden Verlangen des Gläubigers nicht nach, haftet er dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Erklärungspflicht entstehenden Schaden (§ 840 Abs. 2 S. 2 ZPO). Der Beklagte hat zwar mit Schriftsatz vom 23.02.2001 mitgeteilt, dass der Arbeitslohn des Mitarbeiters W. S. sich auf DM 2.200,00 netto belaufe und unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen für vier Personen eine Pfändung wegen der Pfändungsfreigrenze nicht möglich sei. Dies geschah jedoch nicht binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 15.09.2000. Der Beklagte haftet daher für den Schaden der Klägerin, der durch ihren Entschluss verursacht wurde, die gepfändete Forderung gerichtlich geltend zu machen. Dazu gehören auch die Kosten eines nutzlos geführten Prozesses einschließlich der bis zur verspäteten Auskunftserteilung angefallenen Anwaltskosten. (BAG Urteil v. 16.05.1990, 4 AZR 56/90, AP-Nr. 6 zu § 840 ZPO). Bis zur Auskunftserteilung durch den Beklagten am 23.02.2001 waren durch die Klageerhebung Anwaltskosten in Höhe einer Prozessgebühr gem. §§ 31, 11 BRAGO in Höhe von DM 130,00 und der Auslagenpauschale gem. § 26 BRAGO in Höhe von DM 19,50 somit insgesamt ein Betrag in Höhe von DM 149,50 (= Euro 76,44) angefallen. Diesen Betrag kann die Klägerin von dem Beklagten gemäß den obigen Ausführungen ersetzt verlangen.

Dieser Betrag ist auch aus dem im Tenor ersichtlichen Umfange zu verzinsen, § 288, 291 BGB.

Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer DM 299,00 (= Euro 152,88).

Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO, da dieser nur die bis zur verspäteten Auskunftserteilung angefallenen Anwaltskosten umfasst. Auf obige Ausführungen unter Hinweis auf die BAG-Rechtsprechung wird Bezug genommen. Die Gebühren in Höhe von weiteren DM 229,00 (= Euro 152,88) gemäß Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 06.08.2001 (Bl. 55 und 56 d. A.) sind entstanden, nachdem der Beklagte die Drittschuldnerauskunft am 23.02.2001 erteilt hat und zwar maßgeblich durch die Wahrnehmung der Gerichtstermine am 23.03.2001, 20.04.2001 und 01.08.2001. Für diese Gebühren ist jedoch die Regelung des § 12 a ArbGG wieder zu berücksichtigen, wonach eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet. Die gerichtliche Geltendmachung der wegen der verspäteten Auskunftserteilung angefallenen Anwaltskosten führt nicht zur Nichtanwendung des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG. § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG will nämlich den arbeitsgerichtlichen Prozess des ersten Rechtszugs verbilligen und schützt somit auch den Arbeitgeber, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die er einem Dritten durch eigenes schuldhaftes Verhalten zugefügt hat. Kosten, die durch die gerichtliche Geltendmachung der als Schadensersatz entstandenen Anwaltskosten entstehen, fallen hierunter jedoch nicht.

Der Anspruch der Klägerin in Höhe von weiteren DM 299,00 (= Euro 152,88) ist zudem unschlüssig. Die Berechnung der Verhandlungsgebühr und der Kosten für den Unterbevollmächtigten durfte nicht von einem Gegenstandswert in Höhe von DM 1.248,89 (die Höhe der ursprünglichen Klageforderung) ausgehen. Bereits vor dem ersten Gütetermin am 23.03.2001 kündigte die Klägerin an, den Streitgegenstand auf die außergerichtliche Kostenerstattung der Klägerin umzustellen. Dies hätte lediglich einen zugrundezulegenden Gegenstandswert in Höhe von DM 149,50, die Höhe des nunmehr auch zugesprochenen Betrages, bedeutet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes ist in Höhe der geltend gemachten Klageforderung gem. § 61 ArbGG, § 3 ZPO festgesetzt worden.

Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Berufung, § 64 Abs. 3 ArbGG, sind nicht gegeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 936117

FA 2002, 149

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