Ausgeschlossene Eigenbedarfskündigung

Der Beklagte ist seit Mai 2005 Mieter einer Eigentumswohnung in München. In § 15.5 des mit dem damaligen Eigentümer abgeschlossenen Mietvertrags ist unter anderem folgende Vereinbarung enthalten: "Eine Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter ist ausgeschlossen."

Zwangsversteigerung mit Zuschlag und anschließender Kündigung

Die Kläger erwarben die Wohnung nach Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens gegen den vormaligen Eigentümer mit Zuschlagsbeschluss vom 16.10.2018. Mit Schreiben vom 20.10.2018 erklärten sie gegenüber dem Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs, da die Wohnung für den volljährigen Sohn benötigt werde.

Räumungsklage hat vor dem AG und LG Erfolg

Das AG hat der auf Räumung und Herausgabe gerichteten Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten, mit welcher er die Bindung der Kläger an den vertraglichen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung sowie die unzureichende Begründung der Kündigungserklärung geltend gemacht hat, hat das LG zurückgewiesen. Das LG war der Meinung, der Ersteher sei nicht an den Mietvertrag gebunden. Insoweit werde das Vertragsrecht durch das gesetzliche Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG durchbrochen. Die Mieter können dann nur den gesetzlichen, nicht aber einen weitergehenden vertraglichen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen. Das ergebe sich aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang, Sinn und Zweck der Regelung sowie einer historischen Auslegung. Höchstrichterlich sei anderes bisher nicht entschieden. Begründungsmängel habe die Kündigung nicht. Die Person des Eigenbedarfes und deren Interesse an dem Bezug der Wohnung würden genannt.

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