Leitsatz

Eine Steuerberatungsgesellschaft, die eine Kurzbezeichnung (im Streitfall: KPMG) zulässigerweise in ihrer Firma führt, kann nach Ausweitung ihrer Tätigkeit auf das Gebiet einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Kurzbezeichnung grundsätzlich beibehalten.

 

Sachverhalt

Die Beklagte, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, führte in ihrer Firma neben dem Namen eines ihrer Gesellschafter die Bezeichnung "KPMG". Sie ist aus einer Steuerberatungsgesellschaft hervorgegangen und hatte in dieser Funktion den Firmenbestandteil nach den Vorschriften des StBerG zulässigerweise geführt. Die Kläger, ein Anwaltsverein und eine Rechtsanwaltskammer, haben die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der BRAO auf Unterlassung in Anspruch genommen, die Buchstabenfolge "KPMG" in ihrer Firma zu verwenden. Das LG hat dem stattgegeben. Der BGH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Entscheidung

Der BGH hat in der Verwendung der Buchstabenkombination "KPMG" keinen Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften über die Firmierung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gesehen. § 59k BRAO regelt den zulässigen Inhalt der Firma derartiger Gesellschaften. Sie dürfen neben den Namen von Gesellschaftern, die Rechtsanwälte sind, und der Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" nur Firmenbestandteile enthalten, die das Gesetz tatsächlich erlaubt. Daraus folgt etwa ein Verbot gesetzlich nicht vorgeschriebener Sachbezeichnungen. Zu den gesetzlich erlaubten Zusätzen zählt die Kurzbezeichnung "KPMG" nicht.

Diese weitgehende Einschränkung der Wahl der Firmierung für Rechtsanwaltsgesellschaften gilt nicht in vergleichbarer Weise für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften[1]. Verfassungsrechtliche Zweifel[2] ließ der BGH im Streitfall ausdrücklich offen. Da die Beklagte als Steuerberatungsgesellschaft den Zusatz "KPMG" zulässigerweise[3] führen durfte, konnte sie jedenfalls diesen Bestandteil der Firma auch nach Erweiterung ihres Berufsfelds auf dasjenige einer Rechtsanwaltsgesellschaft beibehalten.

 

Link zur Entscheidung

BGH-Urteil vom 23.10.2003, I ZR 64/01

[2] Dies könnte sich im Hinblick auf Art. 3 und Art. 12 GG aufdrängen, vgl. etwa Henssler, Anwaltszulassung in der Rechtsmittelinstanz, JZ 2001, S. 337, 341f.
[3] Vgl. § 53 StBerG

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