Rz. 49

Nach der Gesetzesreform im Jahr 2006 kann die finnische Aktiengesellschaft nunmehr nennwertlose Aktien ausgeben. Der Wert der nennwertlosen Aktien wird durch den buchhalterischen Gegenwert ermittelt, den die jeweiligen Aktien zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe (bei der Gründung oder bei der Ausgabe von Aktien mit oder ohne Kapitalerhöhung) hatten. Der buchhalterische Gegenwert der Aktien kann variieren, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt und für welche Gegenleistung diese ausgegeben wurden (OYL 3:5.1).

Der buchhalterische Nennwert einer Aktie kann somit auch Null betragen, beispielsweise wenn die Aktie bei einer Kapitalerhöhung ohne Gegenleistung ausgegeben wird. Die nennwertlosen Aktien dürfen also auch unter pari ausgegeben werden. Der Abschied vom Unterpari-Gedanken wird damit begründet, dass es nach altem finnischem Recht nicht möglich war, Aktien unter dem Nennwert auszugeben, obwohl der reale Wert öfters den Nennwert unterschritten hatte. Diese Formalitäten müssen nun nicht mehr beachtet werden.

Der Ausgabepreis für die Aktie wird in das Grundkapital eingestellt, sofern weder der Gründungsvertrag noch die Satzung bestimmen, dass der Ausgabepreis für eine Aktie teilweise in die freie Kapitalrücklage eingestellt wird (OYL 2:4). Aufgrund der Abschaffung des Mindestgrundkapitals seit 1.7.2019 ist es möglich, dass der Ausgabepreis für die Aktie vollständig in die freie Kapitalrücklage gebucht wird.

 

Rz. 50

In der Satzung der Gesellschaft kann bestimmt werden, dass die Aktien der Gesellschaft einen Nennbetrag haben. In diesem Fall müssen alle Aktien der Gesellschaft denselben Nennbetrag haben (OYL 3:5.2). Sofern die Aktien einen Nennbetrag haben, muss bei der Gründung der Gesellschaft der Nennbetrag aller Aktien bei der Berechnung des Grundkapitals berücksichtigt werden. Wenn in diesem Fall neue Aktien ausgegeben werden (z.B. bei einer Kapitalerhöhung oder beim Umtausch von Optionsrechten), muss das Grundkapital mindestens um den Nennbetrag der ausgegebenen Aktien erhöht werden. Auch darf in diesem Fall das Grundkapital nicht so herabgesetzt werden, dass es weniger beträgt als der zusammengerechnete Nennbetrag aller Aktien (OYL 3:5.3).

 

Rz. 51

Nur Aktien, deren Zeichnungspreis vollständig bezahlt worden ist, können bei der Anmeldung der Eintragung der Gesellschaft zur Registrierung angemeldet werden (OYL 2:8.2). Ist der Zeichnungspreis in Geld zu bezahlen, ist er auf ein Konto der Gesellschaft einzuzahlen (vgl. Rdn 14).

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