1Die Kommission nimmt über den nach § 1 zu erstattenden Bericht hinaus auf Anforderung des Landtags, der Landesregierung oder auf gemeinsamen Antrag der von den Kommunalen Spitzenverbänden entsandten Mitglieder zu den Grundlagen für einen aufgabengerechten vertikalen Finanzausgleich unter Berücksichtigung der Gleichrangigkeit der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit des Landes und der Kommunen Stellung. 2Dazu sind die Finanzentwicklung des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände anhand nachvollziehbarer Vergleichsmaßstäbe und Referenzzeiträume darzustellen. 3Hält die Kommission außerhalb des Berichtszeitpunktes eine Änderung der Finanzverteilung für erforderlich, legt sie einen besonderen Bericht vor.

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