§ 1

1Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender übertragener oder eigener Aufgaben für die Gemeinden oder Gemeindeverbände zu einer Mehrbelastung oder Entlastung, legt eine Kommission zu deren Umfang auf der Grundlage vom Finanzministerium aufbereiteter Daten jährlich vor Beginn der Haushaltsberatungen dem Landtag und der Landesregierung einen Bericht vor. 2Der Bericht entfällt, wenn zwischen dem Landtag oder der Landesregierung und den Kommunalen Spitzenverbänden ein Einvernehmen über die auszugleichenden Mehrbelastungen oder Entlastungen hergestellt werden konnte.

§ 2

 

(1) Der Kommission gehören an

  • die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs als vorsitzendes Mitglied,
  • je ein von den hessischen Kommunalen Spitzenverbänden entsandtes Mitglied,
  • drei von der Landesregierung entsandte Mitglieder, von denen eines dem Finanzministerium angehören muss,
  • zwei weitere Mitglieder, die über besondere finanzwissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs im Einvernehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden und der Landesregierung für einen Zeitraum von vier Jahren berufen werden; kommt ein Einvernehmen über die Person beider Mitglieder nicht zustande, entscheiden die übrigen Mitglieder der Kommission mit einfacher Mehrheit.
 

(2) Die Geschäftsführung der Kommission liegt beim Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes.

 

(3) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 3

1Die Kommission nimmt über den nach § 1 zu erstattenden Bericht hinaus auf Anforderung des Landtags, der Landesregierung oder auf gemeinsamen Antrag der von den Kommunalen Spitzenverbänden entsandten Mitglieder zu den Grundlagen für einen aufgabengerechten vertikalen Finanzausgleich unter Berücksichtigung der Gleichrangigkeit der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit des Landes und der Kommunen Stellung. 2Dazu sind die Finanzentwicklung des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände anhand nachvollziehbarer Vergleichsmaßstäbe und Referenzzeiträume darzustellen. 3Hält die Kommission außerhalb des Berichtszeitpunktes eine Änderung der Finanzverteilung für erforderlich, legt sie einen besonderen Bericht vor.

§ 4

 

(1) Die Berichte nach den §§ 1 und 3 sind bei der Bemessung der Finanzausgleichsmasse des Kommunalen Finanzausgleichs zu berücksichtigen, soweit nicht auf andere Weise ein Ausgleich geschaffen wurde.

 

(2) Soweit ein einvernehmlicher Vorschlag der Kommunalen Spitzenverbände für die Verteilung der auszugleichenden Mehrbelastungen oder Entlastungen vorliegt, ist dieser bei der konkreten Ausgestaltung des Ausgleichs zu berücksichtigen.

§ 5

 

(1) Die Kosten und Auslagen der von ihnen entsandten Mitglieder tragen die entsendenden Stellen.

 

(2) Das Land trägt die Kosten der Geschäftsstelle.

 

(3) 1Die Kosten für die Beiziehung von Sachverständigen und für die Vergabe von Gutachten sowie die Entschädigung der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs berufenen Mitglieder werden je zur Hälfte aus der Finanzausgleichsmasse und vom Land getragen. 2Die Entschädigung wird vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände festgesetzt.

§ 6

Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.

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