Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1989 bis 1992. Gewerbesteuermeßbetrags 1990 und 1991 und Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.03.2000; Aktenzeichen I R 15/99)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 09.05.1994 und Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide für 1989 bis 1992 vom 29.10.1993, 27.01.1994 und vom 07.12.1994, der Gewerbesteuermeßbescheide für 1990 und 1991 vom 15.11.1993 und vom 07.07.1997 sowie des Bescheides über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1991 vom 08.11.1993 werden

  1. die Körperschaftsteuer für 1989 bis 1992 mit der Maßgabe festgesetzt, daß das Einkommen für 1990 und 1991 – unter Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung – um 38.716,00 DM (1990) bzw. 50.006,00 DM (1991) vermindert und bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer anrechenbare ausländische Steuer in Höhe von 82.813,00 DM (1989) bzw. 53.331,00 DM (1990 bis 1992) berücksichtigt wird,
  2. die Gewerbesteuermeßbeträge für 1990 und 1991 unter Berücksichtigung der geänderten Einkommensbeträge festgesetzt und
  3. der Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1991 unter Verminderung der Besitzposten um 1.501.960,01 DM und unter Ansatz der geänderten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbeträge für 1989 und 1990 festgestellt.

Die Berechnung der geänderten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermeßbe- träge sowie des geänderten Einheitswertes des Betriebsvermögens wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, ein Kreditinstitut, erwarb im August 1989 festverzinsliche D-Mark-Anleihen der Industrial Development Bank of India. Beim Erwerb dieser Anleihen entrichtete sie Stückzinsen in Höhe von 1.021,35 DM. Im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung für 1989 machte die Klägerin eine fiktive Quellensteuer in Höhe von 50 v.H. der auf die Einnahmen aus den Anleihen einschließlich Stückzinsen (von 332.271,35 DM) entfallenden Körperschaftsteuer in Höhe von (50 v.H. = aufgerundet) 83.068,00 DM geltend. Im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung für 1990 ermittelte sie unter Berücksichtigung der für diesen Veranlagungszeitraum auf 46 v.H. abgesenkten Tarifbelastung eine anzurechnende fiktive Quellensteuer in Höhe von (50 v.H. × 46 v.H. der Zinseinnahmen von 231.875,00 DM = abgerundet) 53.331,00 DM. Im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärungen für 1991 und 1992 berechnete sie fiktive Quellensteuer in Höhe von jeweils (15 v.H. der Zinseinnahmen von 231.875,00 DM = abgerundet) 34.781,00 DM. Die Veranlagungen für 1989 bis 1991 erfolgten zunächst erklärungsgemäß; die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung – AO-).

Im Jahre 1992 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1990 durch. Der Prüfer vertrat die Ansicht, bei der Berechnung der fiktiven Quellensteuer nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens vom 18. März 1959 in der Fassung des Protokolls vom 28. Juni 1984 -DBA-Indien- seien die Stückzinsen in Höhe von 1.021,35 DM nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. Er ermittelte die fiktive Quellensteuer für den Veranlagungszeitraum 1989 daher mit (50 v.H. × 50 v.H. von 331.250,00 DM = aufgerundet) 82.813,00 DM. Auf Tz. 19 des Betriebsprüfungsberichts vom 27.02.1992 wird Bezug genommen. Vor Auswertung des Betriebsprüfungsberichts beantragte die Klägerin unter dem 16.03.1992 beim Beklagten, bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens für 1990 Zinseinnahmen in Höhe von 81.407,37 DM aus in den Niederlanden hypothekarisch gesicherten Darlehen außer Ansatz zu lassen, da die Zinseinnahmen nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet vom 16. Juni 1959 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 13. März 1980 -DBA-Niederlande- steuerfrei zu belassen seien. In gleicher Weise seien bei der Ermittlung des Einheitswerts für das Betriebsvermögen auf den 01.01.1991 die den Zinseinnahmen zugrunde liegenden Darlehensforderungen in Höhe von 1.501.960,01 DM außer Ansatz zu lassen.

In einer Stellungnahme vom 18.03.1993 vertrat der Prüfer bezüglich der geltend gemachten Steuerbefreiung der Zinseinnahmen aus den Niederlanden die Auffassung, die Steuerbefreiung durch das DBA-Niederlande erstrecke sich nicht auf die Einnahmen, sondern auf die Einkünfte aus den grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen. Da es sich insoweit um einen Nettobetrag handele, seien die Betriebsausgaben um bei der Klägerin ständig anfallende und den steuerfreien Zinseinnahmen anteilig zuzuordnende Refinanzierungskosten in Höhe von 38.716,00 DM zu vermindern. Bei der Einheitsbew...

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