Unterhaltsrechtliche Bedeutung können Kosten des im normalen Umfang (14-tägiger Wechsel) ausgeübten Umgangsrechts haben, wenn sie besonders hoch sind. So können bei weit auseinander liegenden Wohnorten der Eltern hohe Fahrt/Flugkosten und Kosten für Übernachtungen entstehen.[28] Da die Ausübung des Umgangsrechts verfassungsrechtlich geschützt ist, sind die Umgangskosten zunächst über das Kindergeld zu decken. Reicht dieses hierfür nicht aus, kürzen die Umgangskosten das bereinigte Einkommen.[29]

Die einzelnen Kostenpositionen sind von dem Unterhaltspflichtigen detailliert und nachvollziehbar darzulegen. Daneben müssen Ausführungen zu der finanziellen Situation des Umgangsberechtigten gemacht werden.[30] Berücksichtigungsfähig sind nur solche Kosten, deren Ansatz und Erstattung unter den gegebenen Umständen angemessen sind.[31] Die Darlegungs- und Beweislast für die geltend gemachten Kosten liegt beim Unterhaltspflichtigen. Das Familiengericht kann die Kosten gemäß § 287 ZPO schätzen.

[28] Ausführlich dazu vgl. Viefhues, jM 2014, 442.
[30] OLG Brandenburg v. 11.11.2009 – 13 UF 58/09, FuR 2010, 109; Viefhues, in: jurisPK-BGB, § 1610 Rn 182.

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