Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch des Umgangsberechtigten auf hälftige Fahrtkostenerstattung zur Ausübung des Umgangsrechts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Fallen bei der Durchführung des Umgangs unumgängliche hohe Fahrtkosten an und verbleiben dem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug des Unterhalts keine ausreichenden Mittel über seinen Eigenbedarf hinaus zum Bestreiten der Kosten, kommt der Abzug der Fahrtkosten bei der Bestimmung des bedarfsbestimmenden Einkommens in Betracht.

2. Eine ausnahmsweise Beteiligung des anderen Elternteils an den Umgangskosten kommt in Betracht, wenn der Verpflichtete diese nicht aufbringen kann, der andere Elternteil über ein auskömmliches Einkommen verfügt und das Umgangsrecht anderenfalls leerlaufen würde.

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Nauen (Beschluss vom 29.07.2009; Aktenzeichen 24 F 78/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Nauen vom 29.7.2009 - 24 F 78/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 2.400 EUR zu tragen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der gemeinsame Sohn der Parteien, der am ... April 2000 geborene M.B., hat seinen ständigen Aufenthalt bei der Kindesmutter. Die Parteien haben im Übrigen das gemeinsame Sorgerecht für das Kind inne.

Nachdem sich die Antragsgegnerin im Juni 2008, die zuvor mit dem gemeinsamen Sohn ebenso wie der Antragsteller ihren Wohnsitz in H. innehatte, zu einem Umzug nach E. entschlossen hatte, trafen die Parteien unter dem 9.6.2008 eine Vereinbarung zum Umgang des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn. Unter Ziff. 3. der Umgangsvereinbarung war bereits berücksichtigt, dass M. die Anreise nach E. jeweils in einem Zug der Deutschen Bundesbahn, in dem eine Zugbegleitung vorhanden ist, wahrnehmen sollte.

Weiter vereinbarten die Parteien, dass der Kindesvater die üblichen Aufwendungen der Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts trägt.

Da es in der Folgezeit aus Sicht des Antragstellers zu Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Umgangs kam, beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.3.2009, ihm das alleinige Sorgerecht sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn zuzusprechen. Hilfsweise für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werde, beantragte er Regelungen zum Umgangsrecht. In diesem Zusammenhang beantragte der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werde, die für die zur Ausübung des Umgangsrechts notwendigen Fahrtkosten und weitere Aufwendungen nach Rechnungslegung durch den Antragsteller hälftig zu erstatten.

Zur Begründung des letztgenannten Antrages führte der Antragsteller aus, die Umgangskontakte fänden dergestalt statt, dass er regelmäßig mit seinem Pkw aus H. nach E. fahre, den Sohn M. dort am Freitagnachmittag abhole und mit ihm wieder nach H. fahre. Am Sonntagnachmittag geschehe dies dann in umgekehrter Weise zurück nach E. Hierfür fielen ihm die gesamten Kosten und auch der zeitliche Aufwand allein zu. Es sei deshalb Recht und Billig, die Antragsgegnerin zumindest hälftig an den Kosten zu beteiligen.

In der nichtöffentlichen Sitzung vom 8.7.2009 haben die Parteien sodann einen gerichtlich genehmigten Vergleich für eine Umgangsregelung getroffen. In dieser ist vorgesehen, dass der Sohn M. am Freitagnachmittag ab B.-Hauptbahnhof mit der Bahn nach H. fährt und von H. am Sonntagabend zurück nach B.-Hauptbahnhof. Weiter ist geregelt, dass die Kindesmutter den gemeinsamen Sohn zum Zug nach B.-Hauptbahnhof bringt und dort wieder abholt.

Der Antragsteller hat nach Rücknahme der Anträge zum Sorgerecht beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die für die zur Ausübung des Umgangsrechts notwendigen Fahrkosten und weitere Aufwendungen nach Rechnungslegung durch den Antragsteller hälftig zu erstatten.

Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung dieses Antrages beantragt.

Das AG Nauen hat sodann mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Antragsteller stehe grundsätzlich kein Anspruch auf hälftige Beteiligung der Kindesmutter an den Umgangskosten zu. Dies ergebe sich bereits aus dem ursprünglich geschlossenen Vergleich zum Umgangsrecht. Der Umgangsberechtigte habe grundsätzlich die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen selbst aufzubringen und könne weder vom anderen Elternteil Erstattung dieser Kosten verlangen noch sie dem Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten oder dem Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes entgegensetzen. Auch für eine ausnahmsweise anzunehmende Erstattungspflicht sei kein Raum, da es der Antragsteller bereits versäumt habe, die wechselseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Insbesondere erschließe sich nicht, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindesmutter ebenso gut oder gar besser seien als die des Kindesvaters.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin sein erstinstanzliches Begehren ve...

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