Überwiegend erhalten Enkel von ihren Großeltern eher geringere Mittel. Das erste eigene Geld gab es, wenn Oma und Opa zu Besuch kamen – zwei oder fünf Mark fürs Sparschwein. Dann sind da noch die Sparbücher, auf denen bis zum Ende der Schulzeit regelmäßig ein fester Betrag für die Ausbildung oder ähnliche Zwecke angespart wird. Mit den sich daraus ergebenden Rechtsfragen kann man Studenten quälen und die Gerichte bis heute beschäftigen – z.B. wenn eine Großmutter zunächst auf den Namen des Enkels ein Sparbuch eingerichtet hat und sich dieses auf ihren Namen hat umschreiben lassen, um eine Anrechnung des Kapitals auf den Sozialgeldanspruch zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde musste sich erst durch das Sozialgericht belehren lassen, dass das Sparguthaben in der Regel noch nicht dem Kind zuzurechnen ist, wenn nahe Angehörige ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes angelegt und dieses noch in ihrem Besitz haben.[15]

Neben der Sozialhilfe spielt das Sparguthaben auch beim BAföG-Bezug eine gewisse Rolle, nachdem die Existenz solcher Sparbücher durch einen vom Bundesamt für Finanzen durchgeführten Datenabgleich bekannt geworden ist. Manche Enkel haben überhaupt erst durch die anschließenden Anfragen zum Vermögen erfahren, dass es ein auf ihren Namen angelegtes Sparbuch gibt. Auch in diesen Fällen macht die Absicht, das Sparbuch später dem Enkel zukommen zu lassen, den Enkel noch nicht zum Inhaber des Sparguthabens.[16] Steht jedoch ein von den Großeltern zum Zwecke der Ausbildung angespartes Kapital einem Enkel zur Verfügung, ist er nach Eintritt der Volljährigkeit verpflichtet, dieses für seinen Unterhalt zu verwenden.[17] Privilegiert volljährige Schüler sind hiervon nicht ausgenommen.[18] Eine Grenze ergibt sich nur aus allgemeinen Zumutbarkeitserwägungen.

Anders sieht es aus, wenn Großeltern ihrem Enkel ein zusätzliches Taschengeld zahlen, welches dieser dann selbst für seine Zukunft anspart. Unterliegen solche Schenkungen der Rückforderung, wenn die Großeltern später bedürftig werden? In einem vom LG Aachen entschiedenen Fall hatte der Großvater für seine Enkelin seit 1998 per Dauerauftrag 50 EUR als Taschengeld überwiesen. Nachdem der Großvater pflegebedürftig geworden war und Sozialhilfe bezog, leitete der zuständige Träger den Rückforderungsanspruch auf sich über und verlangte von der Enkelin eine Erstattung der in den letzten sechs Jahren gezahlten Beträge. Das Amtsgericht hatte der Klage zunächst entsprochen; auf die Berufung hat das Landgericht sie dann abgewiesen.[19] In der Sache geht es um die Frage, ob der Großvater mit seinen monatlichen Überweisungen dem gebotenen Anstand folgte oder nicht (§ 534 BGB). Ob ein widrigenfalls drohender Ansehensverlust im sozialen Umfeld heute noch ein maßgebliches Kriterium sein kann, lässt sich durchaus bezweifeln. Solange sich Schenkungen in einem angemessenen Verhältnis zum laufenden Einkommen halten und aus diesem aufgebracht werden, sollte indes die Bereitschaft zur innerfamiliären Unterstützung regelmäßig als rechtfertigender Anlass genügen.

Jüngere sozialwissenschaftliche Untersuchungen weisen darauf hin, dass Enkel vermehrt durch Schenkungen bedacht und unmittelbar als Erben eingesetzt werden.[20] Enkel werden auch zu Erben ihrer Großeltern, wenn die Kinder die Annahme einer Erbschaft ausgeschlagen haben. Daraus entstehen wieder Pflichten für die Eltern, die erbrechtlichen Fragen für die Kinder zu regeln[21] und für diese das Vermögen zu verwalten (§§ 1640, 1642 BGB). Viele Entscheidungen der Vermögenssorge unterliegen dabei der Kontrolle durch das Familiengericht (§§ 1643 1821, 1822 Nr. 1, 3, 5, 811 BGB). Dieses soll dann über die Zweckmäßigkeit einer Erbausschlagung,[22] den Verkauf einer Immobilie oder die bestmögliche Kapitalanlage[23] befinden – eine nicht immer leichte Aufgabe. Man mag manche der dadurch initiierten Verfahren als entbehrlich ansehen. Dass auf eine gewisse Kontrolle gleichwohl nicht verzichtet werden kann, lehren Verfahren, in denen später Kinder ihre Eltern erfolgreich auf Rückzahlung und Schadensersatz wegen eines unzulässigen Zugriffs auf ihnen zustehende Vermögenswerte in Anspruch genommen haben.[24]

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