Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Für den zur Auskunftserteilung verpflichteten Beteiligten war es nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH allenfalls in Ausnahmefällen möglich, die für sein Rechtsmittel erforderliche Beschwer zu erreichen. Diese Rechtsprechung hat sich im Jahr 2017 fortgesetzt.

Die Beschwer richtet sich nicht nach dem – mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten – beabsichtigten Leistungsanspruch, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Abwehrinteresse wird grundsätzlich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bewertet, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Für den mit der Auskunftsverpflichtung für den Beteiligten verbundenen Aufwand ist nur sein persönlicher Zeitaufwand maßgeblich, denn die Auskunftspflicht ist persönlicher Natur. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass die erforderlichen Tätigkeiten auch in der Freizeit erbracht werden können. Wer in Abweichung davon behauptet, dies sei ihm nicht möglich, hat die Gründe im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen.[6] Der Zeitaufwand dafür ist grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde,[7] wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet, zurzeit 3,50 EUR (§ 20 JVEG). Im Übrigen ist der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen mit maximal 17 EUR pro Stunde zu bewerten (§ 22 JVEG). Das gilt auch dann, wenn der Auskunftspflichtige zwar Rechtsanwalt ist, die geforderte Auskunft sich aber auf eine private Tätigkeit bezieht.[8]

Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.[9]

Die Beschwer kann sich um die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten erhöhen, wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die der Rechtsmittelführer sich zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat.[10] Macht der Auskunftspflichtige gegenüber der Auskunfts- und Belegverpflichtung geltend, in einem bestimmten Zeitraum keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt zu haben, führt dies nicht dazu, dass die Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt hat oder auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, denn die Auskunft kann in diesem Fall durch die (negative) Lohnsteuerbescheinigung ggf. auch in Verbindung mit der Steuererklärung und dem Steuerbescheid erteilt werden.[11]

[6] BGH NJOZ 2017, 1542 = FamRZ 2017, 1947.
[7] So BGH FamRZ 2017, 368 m.w.N.
[8] BGH FamRZ 2017, 982, bespr. v. Többen, NZFam 2017, 469.
[9] BGH FF 2017, 452 = BeckRS 2017, 120337, bespr. v. Bruns, NZFam 2017, 864.
[10] BGH NJW-RR 2016, 1287 = FamRZ 2016, 1448.
[11] BGH NJOZ 2018, 89.

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