Unterhaltsrechtlich gehören hierher auch Einkünfte, die dem Unterhaltspflichtigen fiktiv zugerechnet werden, weil er eine zumutbare Vermögensverwertung (z.B. Vermietung von Wohnungen oder Anlage von Geld zur Erzielung von Zinsen) unterlassen hat.[46]

Neben der Zurechnung fiktiver Vermögenserträge kommt gemäß § 1603 Abs. 1, Abs. 3 BGB auch die Obliegenheit zur Verwertung des Vermögensstammes in Betracht. Das ist der Fall, wenn dies nicht mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil für den Unterhaltspflichtigen verbunden ist. Hier ist zu beachten, dass es hinsichtlich der Leistungsfähigkeit zur Leistung von Kindesunterhalt keine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie in § 1581 S. 2 BGB für die Leistungsfähigkeit beim nachehelichen Ehegattenunterhalt existiert, gibt. Der Einsatz des Vermögens erfolgt hier allein aus § 1603 Abs. 1 BGB. Diese Regelung berücksichtigt den unterschiedlich starken Schutz der Unterhaltstatbestände zugunsten der minderjährigen Kinder (§§ 1603 Abs. 2 S. 1, 1609 Nr. 1 BGB).[47]

[46] BGH FamRZ 1986, 556; OLG Hamm FamRZ 2009, 981.

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