Schmerzensgeld (§ 847 BGB) ist ungeachtet der schadensersatzrechtlichen Zweckbestimmung, nämlich Ersatz für immaterielle Schäden und für Genugtuung, im Unterhaltsrecht relevantes und damit einzusetzendes Vermögen des Unterhaltspflichtigen. Je nach Intensität der Unterhaltsverpflichtung (z.B. bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern) hat der Unterhaltspflichtige nicht nur die Erträge aus der Anlage eines Schmerzensgeldes, sondern auch den Stamm des Zuflusses für den Unterhalt zu verwenden.[45]

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