Ausnahmen von der Annahme der Bedürftigkeit des minderjährigen Kindes können sich dann ergeben, wenn das noch minderjährige Kind die Schule bereits verlassen hat und keiner Ausbildung nachgeht. In solchen Fällen kommt auch bei einem minderjährigen Unterhaltsberechtigten die Zurechnung fiktiver Einkünfte in Betracht.[26]

Gleiches gilt, wenn der Minderjährige dauerhaft dem Schulunterricht fernbleibt und auch keiner gesetzlich erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Minderjährige noch der gesetzlichen Schulpflicht unterliegt. In solchen Fällen kann eine Erwerbsstätigkeit des Minderjährigen zur Deckung des eigenen Bedarfs nicht erwartet werden. Denn bei bestehender gesetzlicher Schulpflicht liegt es in der Verantwortungssphäre des Unterhaltspflichtigen und des mitsorgeberechtigten anderen Elternteils, für einen Schulbesuch des Minderjährigen die erforderlichen erzieherischen Maßnahmen zu treffen.[27]

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