1. a) Zu dem erforderlichen Vortrag eines gesteigert Unterhaltspflichtigen, der sich darauf beruft, aufgrund von Depressionen nicht bzw. nicht voll arbeitsfähig zu sein und deshalb keinen Kindesunterhalt leisten zu können. b) Zur Zurechnung fiktiver Einkünfte in einem solchen Fall. c) Bei der Zurechnung fiktiver Einkünfte sind auch "fiktive Verbindlichkeiten" wie beispielsweise pauschale berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen. (KG, Beschl. v. 1.6.2015 – 13 UF 40/15)
  2. Die Betreuung eines minderjährigen Kindes aus einer neuen Beziehung lässt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind aus einer früheren Verbindung wegen des unterhaltsberechtigten Gleichrangs beider Kinder grundsätzlich nicht entfallen, auch wenn das betreute Kind noch keine drei Jahre ist (red. LS; OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.9.2014 – 10 UF 429/14, FamRZ 2015, 933).

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