a) Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil eine Terminsverlegung grundsätzlich nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. b) Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt. Diese Voraussetzungen sind aber dann nicht gegeben, wenn der abgelehnte Richter nach bereits mehrfacher Terminsverlegung auf Antrag des Antragstellers verlangt, dass eine behauptete Verhinderung des Prozessbevollmächtigten zum anberaumten Termin glaubhaft gemacht wird. (OLG Bremen, Beschl. v. 20.4.2015 – 5 UF 96/14)

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