Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wegen Ablehnung eines Antrages auf Terminsverlegung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil eine Terminsverlegung grundsätzlich nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt.

2. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt. Diese Voraussetzungen sind aber dann nicht gegeben, wenn der abgelehnte Richter nach bereits mehrfacher Terminsverlegung auf Antrag des Antragstellers verlangt, dass eine behauptete Verhinderung des Prozessbevollmächtigten zum anberaumten Termin glaubhaft gemacht wird.

 

Normenkette

FamFG § 6 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Aktenzeichen 63 F 2018/11)

 

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19.3.2015 gegen den Richter am OLG X. wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf EUR 9.760 festgesetzt.

 

Gründe

Der Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen ROLG X. ist unbegründet.

Gemäß § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektiv unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BGH, NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rz. 9, jeweils m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Ablehnungsantrag des Antragstellers keinen Erfolg.

Der Antragsteller stützt das Ablehnungsgesuch darauf, dass der abgelehnte Richter seinen Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung seiner Verfahrensbevollmächtigten trotz Vorlage eines ärztlichen Attestes abgelehnt und in diesem Zusammenhang von einer "behaupteten Erkrankung" gesprochen habe. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung ausreichend, um einen Befangenheitsantrag zu rechtfertigen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers können aus diesem Sachverhalt berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters nicht abgeleitet werden.

Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.11.2014 - 10 WF 113/14). Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, NJW 2006, 2492 m.w.N.; OLG Brandenburg, a.a.O.). Daran fehlt es hier.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers sind bereits die auf den 22.1.2015, 29.1.2015 und 12.2.2015 anberaumten Termine aufgehoben worden. Nach erneuter Terminsanberaumung durch Verfügung vom 25.2.2015 (Bl. 315 d.A.) auf den 19.3.2015 ging am 18.3.2015 bei Gericht ein weiterer Terminsverlegungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ein, der mit der Erkrankung der zuständigen Sachbearbeiterin begründet wurde (Bl. 322 d.A.). Mit Verfügung vom gleichen Tage forderte der abgelehnte Richter die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf, bis 15:00 Uhr des selben Tages durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attestes glaubhaft zu machen, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, den Termin am 19.3.2015 wahrzunehmen (Bl. 323 f. d.A.). Gleichzeitig sollte glaubhaft gemacht werden, dass es nicht möglich sei, dass der Termin durch einen anderen Rechtsanwalt der Sozietät wahrgenommen werden könne. Dieses Verlangen wurde in der genannten Verfügung ausdrücklich mit den bereits mehrfach erfolgten Terminsverlegungen auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers begründet.

Mit Fax vom 18.3.2015 übersandten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ein ärztliches Attest, in dem es hieß, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers "aus medizinischen Gründen" nicht in der Lage sei, an der vorgesehe...

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