1. Zur Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers im Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschl. v. 13.4.2016 – XII ZB 44/14).
  2. a) Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Fall einer sog. phasenverschobenen Ehe, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über hohe vorehezeitlich erworbenen Anrechte verfügt und während der Ehe faktisch keine Anrechte erworben hat, der ausgleichspflichtige Ehegatte dagegen bis zum Erreichen der Altersgrenze weniger als den angemessenen Selbstbehalt erreichen kann. b) Zu den Anforderungen an die erforderliche Prognosesicherheit sowie zur Berechnung des künftigen Versorgungserwerbs der ausgleichspflichtigen Ehegatten bis zum Erreichen der Altersgrenze. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.9.2015 – 6 UF 73/15, FamRZ 2016, 637 [red. LS])
  3. a) Ohne besondere und vom Normalfall abweichende Umstände sind gleichartige Anrechte, deren Ausgleichswerte nur geringfügig voneinander abweichen, nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht auszugleichen; aufgrund des gesetzlich vorgesehenen gebundenen Ermessens genügen ein geringer Aufwand der Teilung und die nicht zu befürchtende Entstehung eines Splitteranrechts für sich genommen nicht, um den Ausgleich zu rechtfertigen. b) Bei externer Teilung ist der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Betrag nur zu verzinsen, die Anordnung der Zahlung von Zinseszinsen hat zu unterbleiben. (OLG Celle, Beschl. v. 29.2.2016 – 21 UF 295/15)
  4. Eine grobe, korrekturbedürftige Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) kommt in Frage, wenn einer der Ehepartner private Vorsorgeverträge durch Erklärungen gegenüber dem Versorgungsträger dem Versorgungsausgleich entzieht, ohne dass dafür ein sachlicher, auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen billigenswerter Beweggrund zu erkennen ist, und wenn dadurch das Ausgleichsergebnis, das ohne die Erklärung erreicht würde, erheblich verschoben wird (OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.6.2015 – 13 UF 18/15).
  5. Gemäß §§ 51, 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG ist auszusprechen, dass ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet, wenn im Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich nach altem Recht, der "Totalrevision" einer auf altem Recht beruhenden Versorgungsausgleichsentscheidung der überlebende Ehegatte allein ausgleichspflichtig ist. Die damit verbundene Besserstellung des allein ausgleichspflichtigen, überlebenden Ehegatten, der seine ehezeitlichen Versorgungsanrechte ungeteilt zurückerhält, ist im Rahmen des Übergangs vom alten zum neuen Recht hinzunehmen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 5.6.2013 – XII ZB 635/12, FamRZ 2013, 1287 [bei juris Rn 22]; KG, Beschl. v. 25.9.2012 – 17 UF 122/12, FamRZ 2013, 703 [bei juris Rn 6]; gegen OLG Schleswig, Beschl. v. 6.1.2015 – 8 UF 196/14, FamRZ 2015, 757 [bei juris Rn 15]) (KG, Beschl. v. 22.2.2016 – 13 UF 256/15).

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