Leitsatz (amtlich)

Bei Abänderung eines nach dem bisherigen Recht durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem Tod des per Saldo insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten gem. §§ 51, 52 VersAusglG ist § 31 VersAusglG als eine die §§ 9 bis 19 VersAusglG ergänzende Vorschrift ebenfalls anwendbar.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 9, 19, 31 Abs. 1, § 51 Abs. 1, 5, § 52 Abs. 1; FamFG § 225 Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 14.05.2012; Aktenzeichen 120 F 12944/11)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.06.2013; Aktenzeichen XII ZB 635/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B. -B. wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 14.5.2012 - 120 F 12944/11 - im 2. und 3. Absatz des Tenors wie folgt geändert:

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen, früheren Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung B. -B., Versicherungsnummer ... zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 6,0007 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung B. bezogen auf den 31.8.1990 übertragen. Im Übrigen unterbleibt der Ausgleich des Anrechts.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen, früheren Ehemannes bei der V. B. L., Versicherungsnummer ... zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 13,54 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32a VBL-Satzung bezogen auf den 31.8.1990 begründet.

Die weiter gehende Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B. wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen diese jeweils selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die beiden Beschwerdeführerinnen, jeweils Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenden sich mit ihren Rechtsmitteln gegen den Beschluss des Familiengerichts, mit dem dieses auf Antrag der früheren Ehefrau den im Scheidungsverfahren (AG Charlottenburg - 158 F 9791/90) zu ihren Gunsten geregelten Versorgungsausgleich abänderte, weil der Ehezeitanteil aus der betrieblichen Altersversorgung des verstorbenen, früheren Ehemannes gegenüber den Wertverhältnissen im Scheidungsverfahren deutlich angewachsen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die Deutsche Rentenversicherung B. wendet sich mit der Beschwerde dagegen, dass vom Familiengericht im Zuge des Abänderungsverfahrens die Bestimmung des § 31 VersAusglG beachtet worden ist; sie ist der Meinung, dass § 31 VersAusglG in einem Abänderungsverfahren nach §§ 51, 52 VersAusglG keine Anwendung finden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 15.6.2012 sowie den Schriftsatz vom 11.9.2012 verwiesen. Die Deutsche Rentenversicherung B. -B. rügt mit ihrem Rechtsmittel die aus ihrer Sicht unzutreffende Berechnung des durchzuführenden Ausgleichs; wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 5.6.2012 Bezug genommen.

II.1. Die Rechtsmittel der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben worden (§§ 58 ff., 228 FamFG).

2. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B., mit der allein die aus Sicht der Beschwerdeführerin rechtsfehlerhafte Anwendung von § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren gerügt wird, ist - worauf der Senat bereits mit Schreiben vom 20.8.2012 hingewiesen hat - unbegründet:

a) Bei dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG handelt es sich, wie sich aus dem Wortlaut von Abs. 1 der Bestimmung und ihrer systematischen Stellung im Zusammenhang mit den Übergangsvorschriften zum VersAusglG klar ergibt, um eine Regelung, die eine Erleichterung der Überleitung von alten, unter der Geltung von §§ 1587 ff. BGB a.F. ergangenen Entscheidungen auf das neue Recht bezweckt. Die noch nach altem Recht erlassenen, häufig unzutreffenden, weil auf einer Umwertung von Versorgungen beruhenden und damit zu Wertverzerrungen führenden Entscheidungen sollen, soweit es zu einer wesentlichen Wertänderung gekommen ist, auf Antrag abgeändert werden. Die Abänderung untersteht dabei nicht dem alten Recht, sondern hat nach den Bestimmungen des neuen Rechts zu erfolgen, nach denen sich der Wertausgleich nach Scheidung (= §§ 9 bis 19 VersAusglG) beurteilt. In der Sache geht es also um eine Totalrevision einer auf altem Recht beruhenden Entscheidung, wenn und soweit sich die (Wert-) Verhältnisse verändert haben und unter Beschränkung auf die Anrechte, die bereits Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren (vgl. Einzelbegründung § 51 VersAusglG, BT-Drucks. 16/10144, 89 sowie MünchKomm/BGB/Dörr [5. Aufl. 2010], § 51 VersAusglG Rz. 1, 3; Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis [2009], Rz. 831; Hauptmann, FamFR 2012, 268, 269). Wenn § 51 VersAusglG danach die Möglichkeit eröffnet, den Verso...

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