Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleich gleichartiger Anrechte mit geringfügiger Differenz der Ausgleichswerte, Keine Anordnung zur Zahlung von Zinseszinsen bei externer Teilung

 

Leitsatz (amtlich)

Ohne besondere und vom Normalfall abweichende Umstände sind gleichartige Anrechte, deren Ausgleichswerte nur geringfügig voneinander abweichen, nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht auszugleichen; aufgrund des gesetzlich vorgesehenen gebundenen Ermessens genügen ein geringer Aufwand der Teilung und die nicht zu befürchtende Entstehung eines Splitteranrechts für sich genommen nicht, um den Ausgleich zu rechtfertigen.

Bei externer Teilung ist der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Betrag nur zu verzinsen, die Anordnung der Zahlung von Zinseszinsen hat zu unterbleiben.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 18, 1 Abs. 1, § 14; FamFG § 222

 

Verfahrensgang

AG Tostedt (Beschluss vom 01.10.2015; Aktenzeichen 15 F 1349/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und Lufthansa Global Business Services GmbH wird der Verbundbeschluss des AG - Familiengericht - Tostedt vom 1.10.2015 zur Folgesache Versorgungsausgleich - nur soweit der Ausgleich der Anrechte der Beteiligten bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Versorgungsträger Lufthansa Global Business Services GmbH betroffen ist - geändert:

Hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (Versicherungsnummer:...) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungsnummer:...) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Im Weg der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Lufthansa Global Business Services GmbH (Versicherungsnummer:...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von EUR 4.013,34, bezogen auf den 30.11.2014 auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse begründet.

Der Versorgungsträger Lufthansa Global Business Services GmbH wird verpflichtet, EUR 4.013,34 nebst Zinsen in Höhe von 6 % auf diesen Betrag für den Zeitraum zwischen dem 1.12.2014 und der Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Übrigen, hinsichtlich der weiteren im Beschluss des AG - Familiengericht - Tostedt vom 1.10.2015 genannten Anrechte, bleibt es bei der Entscheidung des AG - Familiengericht - Tostedt vom 1.10.2015.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden zwischen den beteiligten Lebenspartnerinnen gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gleichfalls gegeneinander aufgehoben, von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die beteiligten Versorgungsträger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 1.000,-.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Ausgleich des Anrechts beim Versorgungsträger Lufthansa Global Business Services GmbH betroffen ist.

 

Gründe

I. Die beteiligten Lebenspartnerinnen begründeten am 12.6.2009 ihre Lebenspartnerschaft, die durch den angefochtenen Beschluss vom 1.10.2015 aufgehoben wurde, nachdem der Aufhebungsantrag der Antragstellerin der Antragsgegnerin am 19.12.2015 zugestellt worden war.

Im Beschluss vom 1.10.2015 hat das AG den Versorgungsausgleich nach § 20 LPartG durchgeführt. Dabei hat es (im Beschwerdeverfahren nicht gegenständliche) Anrechte auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und auf private Altersvorsorge wegen Geringfügigkeit vom Ausgleich ausgenommen und Anrechte beider Lebenspartner auf gesetzliche Altersversorgung mit einem Ausgleichswert in Höhe von 3.1108 Entgeltpunkten (entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von EUR 20.493,87) und in Höhe von 3,1629 Entgeltpunkten (entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von EUR 20.837,10) intern geteilt. Weiterhin hat es ein Anrecht der Antragstellerin auf betriebliche Altersversorgung bei dem Versorgungsträger LufthansaGlobal Business Services GmbH extern geteilt und dabei neben der Zahlung des Ausgleichsbetrages an den aufnehmenden Versorgungsträger auch dessen Verzinsung in Höhe eines Rechnungszinses in Höhe von 6 % nebst Zinseszinsen angeordnet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und Lufthansa Global Business Services GmbH. Der Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See begehrt, die Anrechte der Beteiligten auf gesetzliche Altersversorgung wegen nur geringfügiger Wertunterschiede vom Ausgleich auszunehmen; der Versorgungsträger LufthansaGlobal Business Services wendet sich gegen die Verpflichtung, Zinseszinsen auf den zu verzinsenden Ausgleichswert zu zahlen.

II. Die Beschwerden der Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und Luft...

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