Erfasst sind

Ansprüche auf Rückgewähr widerrufener Schenkungen,[95]
Ansprüche aus der Rückabwicklung sog. unbenannter Zuwendungen nach den §§ 242, 313 BGB zwischen Ehegatten,[96]
Ansprüche aus der Rückforderung von Zuwendungen, die ein Beteiligter an einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen vor einer späteren Eheschließung zum Zwecke eines gemeinsamen Haushalts auf dem Grundstück des Zuwendungsempfängers gemacht hat, wenn der Ausgleichsanspruch im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung der Beteiligten entstanden sein soll,[97]
Ansprüche auf Rückübertragung eines dem ehemaligen Schwiegerkind zugewandten Anteils an einem Grundstück[98] oder eines sonstigen Gegenstandes,[99] oder der (behaupteten) Gewährung eines Darlehens[100] oder wegen (behaupteter) Zuwendungen auf den Bestand der Ehe,[101]
Ansprüche eines (ehemaligen) Schwiegerkindes gegen die (ehemaligen) Schwiegereltern wegen am Haus der Schwiegereltern getätigter Investitionen.[102]
[95] Prütting/Helms/Heiter, § 266 FamFG Rn 54; Wever, a.a.O., Rn 26a; Keidel/Giers, § 266 FamFG Rn 15.
[98] LG Bonn FamRZ 2010, 1686.
[99] Prütting/Helms/Heiter, § 266 FamFG Rn 54.
[100] LG Saarbrücken FamRZ 2013, 1415; OLG Saarbrücken v. 21.11.2013 – 2 U 47/13 (juris); vgl. aber OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1421.
[102] Wever, a.a.O., Rn 26a.

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