Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für Rückforderung von schwiegerelterlichen Zuwendungen nach dem Scheitern der Ehe

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Rückforderung von schwiegerelterlichen Zuwendungen nach dem Scheitern der Ehe

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 09.03.2012; Aktenzeichen 15 O 261/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9.3.2012 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 15 O 261/10 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Beklagte war mit der Tochter der Kläger, der Zeugin, verheiratet. Die Ehe wurde im September 2003 geschlossen. Die Eheleute trennten sich im Oktober 2008, die (rechtskräftige) Scheidung erfolgte im April 2010.

Die Eheleute erwarben während der Ehe gemeinsam ein Hausgrundstück in zu hälftigem Miteigentum. Die Immobilie wurde nach der Scheidung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung für 105.000 EUR, den hälftigen Verkehrswert, durch den Beklagten zu Alleineigentum übernommen.

Zur Anschaffung der Immobilie gewährten die Kläger den Eheleuten ein zinsloses Darlehen i.H.v. 60.000 EUR. Hierüber unterzeichneten die Eheleute am 17.4.2005 ein "Schuldanerkenntnis" (Bl. 28 d.A.), in dem sie den Erhalt der Darlehensvaluta bestätigten und sich zur Rückzahlung von jeweils 30.000 EUR verpflichteten. Dieser Betrag ist von dem Beklagten an die Kläger erstattet worden.

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten die Zahlung weiterer 8.500 EUR mit der Behauptung, sie hätten ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn zusätzlich zu dem erwähnten Darlehen einen weiteren Betrag von rund 17.000 EUR für Renovierungsarbeiten an dem Anwesen sowie zur Anschaffung von Hausratsgegenständen gemäß der der Anspruchsbegründung beigefügten Aufstellung (Bl. 29 d.A.) zur Verfügung gestellt, indem sie die jeweils zur Zahlung anstehenden Rechnungen beglichen hätten. Es sei vereinbart gewesen, dass es sich bei dem nach und nach auflaufenden Betrag um ein Darlehen handele und dass über die Rückzahlungspflicht ebenfalls ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden solle, sobald ein Betrag von 20.000 EUR erreicht sei. Hierzu sei es indes aufgrund der Trennung der Eheleute nicht mehr gekommen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die funktionelle Zuständigkeit des LG gerügt. In der Sache hat er die von den Klägern behaupteten Zahlungen teilweise bestritten und behauptet, mehrere der in der Anspruchsbegründung in Bezug genommenen Rechnungen selbst bezahlt zu haben, wobei mit einer Ausnahme keine Erstattung durch die Kläger erfolgt sei. Bei den übrigen Zahlungen habe es sich um Schenkungen der Kläger gehandelt. Hierdurch habe das Missverhältnis ausgeglichen werden sollen, das sich dadurch ergeben habe, dass seine geschiedene Ehefrau nur in erheblich geringerem Umfang Eigenkapital zum Kauf des Hausanwesens beigesteuert habe als er selbst. Im Übrigen habe er den nunmehr verlangten Betrag bereits anlässlich der Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils seiner geschiedenen Ehefrau erstattet, da sich der Verkehrswert des Anwesens mit Blick auf die nach der Behauptung der Kläger von diesen finanzierten Arbeiten und Anschaffungen entsprechend erhöht habe.

Das LG hat über die Behauptung der Kläger, die Zahlungen seien darlehensweise erfolgt, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin. Durch sein am 9.3.2012 verkündetes Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es den Beklagten unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an die Kläger 5.662,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2010 zu zahlen. Das LG hält es für nicht bewiesen, dass zwischen den Klägern und dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau hinsichtlich der im Streit stehenden Zahlungen ein (weiterer) Darlehensvertrag geschlossen wurde. Den Klägern stehe aber ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zu. Bei den Zahlungen handele es sich jedenfalls um Schenkungen, die nach dem Scheitern der Ehe zwischen der Tochter der Kläger und dem Beklagten nach der Rechtsprechung des BGH zu schwiegerelterlichen Zuwendungen entsprechend den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurück zu gewähren seien. Der Beklagte sei somit an sich verpflichtet, die Hälfte der nachgewiesenen Zahlungen i.H.v. insgesamt 11.934,19 EUR zu erstatten. Der Erstattungsanspruch sei allerdings um 10 % zu kürzen, da die Ehefrau des Beklagten für die Dauer von rund drei Jahren von den Zuwendungen ihrer Eltern profitiert habe. Von der Kürzung ausgenommen seien lediglich die Kosten von 5.833 EUR für die Anschaffung eines Einbauschranks nebst Glasböden, die die Kläger erst im Jahr 2008 und somit kurz vor der Trennung der Eheleute verauslagt hätten.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser die vollständige A...

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