Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rückforderung von Schenkungen an ein Schwiegerkind, Geschäftsgrundlage, Werteverzehr

 

Normenkette

BGB §§ 313, 516

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart (Beschluss vom 03.06.2011; Aktenzeichen 2 F 1584/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Familiengerichts Stuttgart-. Bad Cannstatt vom 3.6.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 198.500 EUR

 

Gründe

I. Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen und ergänzend festgestellt:

Durch notariellen Vertrag vom 0.12.1998 haben die Antragsteller das Sondereigentum an der Dachgeschosswohnung und einen Anteil von 161/1.000 am Gesamtgrundstück der Immobilie XY in Stuttgart auf die Eheleute M. übertragen.

Auf Seite 4 des Vertrages ist unter Ziff. 3. ausgeführt: "Die Eheleute M. haben in den Jahren 1996 und 1997 den zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 1 gehörenden Dachboden auf eigene Kosten um- und ausgebaut, so dass dort eine weitere Wohnung entstanden ist, die künftig mit Aufteilungsplan Nr. 3 bezeichnet sein wird. Hierbei wurde der Dachboden vollständig umgestaltet, das Dach wurde angehoben. An der Nordseite des Gebäudes wurde im Erdgeschoss ein Balkon angebaut." Auf Seite 5 unter Ziff. 5. haben die Vertragsparteien folgendes erklärt: "Nachdem der Umbau der von den Eheleuten B. M. und K. M. finanziert und durchgeführt worden ist, soll die Wohnung Aufteilungsplan Nr. 3 künftig im Eigentum der Eheleute B. M. und K. M. stehen. Die auf dem Wohnungseigentumsrecht Aufteilungsplan Nr. 2 lastenden Grundschulden (vgl. I Ziff. 2) sollen künftig die Wohnungseigentumsrechte Aufteilungsplan Nr. 2 und Aufteilungsplan Nr. 3 belasten." Und weiter auf Seite 11, § 6: "Hinsichtlich des von den Eheleuten H. S. und W. S. übertragenen Miteigentumsanteil von 161/1.000 an dem vorstehend näher bezeichneten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan Nr. 3 bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss, sind die in Abt. II eingetragenen Belastungen nicht zu löschen und werden von den Eheleute B. M. und K. M. übernommen. Eine weitere Gegenleistung für die Übertragung ist seitens der Eheleute B. M. und K. M. nicht zu erbringen. "

Vor Einleitung dieses Verfahrens hatte der Antragsteller W. S. seinen Schwiegersohn K. M. erfolglos auf Rückzahlung eines Darlehens über insgesamt 135.000 DM verklagt, das den Eheleuten M. im Zusammenhang mit dem Ausbau des Dachgeschosses der Immobilie XY gewährt worden sei. Sowohl das LG Stuttgart als auch das OLG Stuttgart konnten sich vom Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht überzeugen und habe die Klage zurückgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren werden nunmehr unter Berufung auf die gewandelte Rechtsprechung des BGH die Miteigentumsanteile des Beteiligten K. M. an der Untergeschosswohnung und der Dachgeschosswohnung gegen einen Ausgleichsbetrag von 20.000 EUR zurückgefordert. Erstmals mit Urt. v. 3.2.2010 - XII ZR 189/06, ermöglichte der BGH Schwiegereltern die Rückforderung von Schenkungen an ein Schwiegerkind nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Der Scheidungsantrag des Antragsgegners ist am 12.1.2008 zugestellt worden. Das Ehepaar hat seit 1.12.2006 getrennt gelebt.

Bezüglich der Untergeschosswohnung ist das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 9.2.2012 übereinstimmend für erledigt erklärt worden, da der Antragsgegner seinen Anteil für 50.000 EUR an seine Tochter und deren Ehemann verkauft hat.

Die Antragsteller begründen das Rechtsmittel gegen die den Antrag abweisende Entscheidung das Familiengerichts wie folgt:

zur Untergeschosswohnung:

  • Der Wert der Wohnung habe 1991 400.000 DM betragen. Die Werte im Jahr 2010 und 1991 seien nicht vergleichbar. Der Grundstücksanteil am Gesamtgrundstück habe sich nämlich geändert.
  • Der notarielle Vertrag vom 0.12.1991 sei als "Schenkungsvertrag" bezeichnet worden. Eine Gegenleistung durch die Eheleute M. sei nicht bezahlt worden. Die Schenkung sei unter Auflagen erfolgt, was die rechtliche Bewertung der Schenkung nicht beeinflusse. Die 280.000 DM seien an den Sohn der Antragsteller gezahlt worden und nicht an die Antragsteller selbst.
  • Die geringfügigen Umbaumaßnahmen in der Wohnung seien vor der Schenkung erfolgt. Die Eheleute M. hätten die Wohnung seit 1978 bewohnt und eine geringfügige Miete bezahlt, weshalb sie auch die Umbaumaßnahmen selbstgetragen hätten.

Zur Dachgeschosswohnung:

  • Die Grundschulden mit 50.000 DM und 100.000 DM seien nicht Teil einer Gegenleistung gewesen, sondern hätten zur Sicherheit für die vom Antragsgegner aufgenommene Darlehen zur Finanzierung der Umbaumaßnahmen gedient.
  • Die Nutzung der Wohnung durch die Tochter der Antragsteller sei nicht unentgeltlich. In der Unterhaltsberechnung sei ein Gebrauchsvorteil für das mietfreie Wohnen von 1.400 EUR eingesetzt worden.
  • Die Versteigerung des Miteigentumsanteils greife massiv in die persönliche Lebenssituation der Antragsteller ein, um deren ehemaliges Haus es sich handle, in dem noch nie ein Fremder gelebt habe.
  • D...

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