Verfahrensgang

AG Moers (Beschluss vom 06.12.2013)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Beschluss des AG - Familiengericht - Moers vom 6.12.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragsteller als Gesamtgläubiger 28.400 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2013 zu zahlen.

Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller jeweils zu 6,5 % und der Antragsgegner zu 87 %.

Der Beschwerdewert wird auf 32.784,77 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller sind die ehemaligen Schwiegereltern des Antragsgegners. Der Antragsgegner war mit der Tochter der Antragsteller, Frau R., seit dem 20.5.2005 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren am 23.9.2008 und am 17.11.2010, hervorgegangen. Als Frau R. von dem Antragsgegner das erste Kind erwartete, kauften die Eheleute mit notariellem Vertrag vom 15.4.2008 ein Einfamilienhaus zum Preis von 240.000 EUR als Familienheim. Zur Unterstützung der Finanzierung überwiesen die Antragsteller am 23.4.2008 auf das gemeinsame Konto ihrer Tochter und des Antragsgegners einen Betrag von 65.765,55 EUR mit dem Verwendungszweck "Schenkung".

Im März 2011 trennten sich die Tochter der Antragsteller und der Antragsgegner, nachdem die Tochter sich ihrem Jugendfreund wieder zugewandt hatte. Mit notariellem Vertrag vom 19.5.2011 veräußerten die Eheleute das Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 280.000 EUR. Nach Abzug aller Verbindlichkeiten verblieb ein Erlös von 61.221,54 EUR, der an den Antragsgegner und seine Ehefrau jeweils zur Hälfte, mithin i.H.v. 30.610,77 EUR, ausgezahlt wurde.

Am 30.11.2012 wurde die Ehescheidung ausgesprochen.

Mit Schreiben vom 6.12.2012 forderten die Antragsteller den Antragsgegner auf, den Betrag von 32.882,77 EUR bis zum 31.12.2012 an die Antragsteller zu erstatten.

Die Antragsteller sind der Auffassung, der Fortbestand der Ehe sei - für den Antragsgegner erkennbar - Grundlage der Schenkung gewesen. Dies ergebe sich für den Antragsgegner erkennbar aus der Höhe des Schenkungsbetrages und aus der Tatsache, dass mit der Zuwendung der Erwerb eines Familienheimes auch für das eigene Kind unterstützt werden sollte.

Eine Vermögensmehrung auf Seiten des Antragsgegners sei bei Scheitern der Ehe auch noch vorhanden gewesen. Dies ergebe sich bereits aus dem Übererlös nach Verkauf des Hauses. Ob sich sämtliche Investitionen und Arbeitsleistungen des Antragsgegners werterhöhend ausgewirkt hätten, spiele hierfür keine Rolle.

Seit dem 3.3.2011 (nach dem Vortrag in der Beschwerdebegründung seit dem 30.3.2011) habe die Tochter der Antragsteller das gemeinsame Haus nicht mehr genutzt, sondern mit den Kindern bei den Antragstellern gewohnt.

Die Antragsteller behaupten, bei dem zugewendeten Geldbetrag habe es sich um ihr gesamtes erspartes Vermögen gehandelt.

Die Antragsteller haben zunächst im Wege des Teilantrags beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 3.000 EUR zu verpflichten.

Der Antragsgegner hat zunächst widerantragend beantragt, festzustellen, dass den Antragstellern im Zusammenhang mit ihrer Überweisung vom 24.4.2008 keinerlei Rückforderungsansprüche zustehen.

Daraufhin haben die Antragsteller ihren Antrag erweitert. Sie fordern nunmehr die Hälfte des Schenkungsbetrages, also 32.882,77 EUR, abzgl. eines an die Tochter abgetretenen Teils der Forderung i.H.v. 98 EUR, mithin 32.784,77 EUR.

Die Beteiligten haben den negativen Feststellungsantrag des Antragsgegners übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragsteller haben zuletzt erstinstanzlich beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie als Gesamtgläubiger 32.784,77 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2013 zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Fortbestand der Ehe sei nicht Geschäftsgrundlage der Zuwendung gewesen. Dies sei angesichts einer Scheidungsquote von 51 % im Jahre 2008 illusionär. Selbst wenn die Antragsteller eine entsprechende Erwartung gehabt hätten, sei dies vom Antragsgegner nicht erkannt und akzeptiert worden. Wenn allein die Schwiegerkindbeziehung dazu führen würde, dass stets das Fortbestehen der Ehe Geschäftsgrundlage einer Zuwendung wäre, würde nach Auffassung des Antragsgegners der Kern des Schenkungsvertrages, nämlich die Nichtrückforderbarkeit, ausgehöhlt.

Die Antragsteller hätten zu dem Antragsgegner eine eigene sehr gute und freundschaftliche Beziehung aufgebaut und ihm deshalb etwas zuwenden wollen. Andernfalls hätten sie die Möglichkeit gehabt, den Betrag nur der eigenen Tochter zuzuwenden.

Der Antragsgegner meint, auch für den Fall, dass ein Rückforderungsanspruch dem Grunde nach bestehe, sei ein Abzug vorzunehmen. Zwischen Schenkung bzw. Erwerb und Verkauf des Hauses sei beim Antragsgegner eine Vermögensminderung eingetreten. Denn...

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