1. Wird in einem Verfahren, für das Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, die Verfahrenskostenhilfe auf einen über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Vergleich erstreckt, so sind gemäß §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 RVG neben der Einigungsgebühr auch die auf den mitverglichenen Gegenstand anfallende Verfahrensdifferenzgebühr und die nach dem zusammengerechneten Wert berechnete Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.2.2017 – 2 WF 214/16, juris).
  2. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, den Wert eines gegen den geschiedenen Ehegatten geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungsentschädigung auf den 12-fachen Betrag der geforderten monatlichen Leistung festzusetzen (OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.3.2017 – 1 UF 106/16, juris).

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