Verfahrensgang

AG Rastatt (Beschluss vom 01.08.2016; Aktenzeichen 4 F 422/14)

 

Tenor

1. 1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Rastatt vom 01.08.2016 (4 F 422/14) wie folgt abgeändert:

Auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Rastatt vom 27.04.2016 abgeändert und die den Rechtsanwälten H. & H. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung wird auf 2.209,76 EUR festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wendet sich gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Rastatt vom 01.08.2016, mit dem die Erinnerung gegen die weitere Festsetzung der nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung zurückgewiesen worden ist.

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin vor dem AG auf Zahlung von 10.603,11 EUR nebst Zinsen wegen Gesamtschuldnerausgleichs im Zusammenhang mit einer im jeweils hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Eigentumswohnung in D. in Anspruch genommen. Nach einem Versäumnisbeschluss vom 08.04.2015 legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24.04.2015 Einspruch ein und beantragte mit Schriftsatz vom 12.05.2015 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten. Die Beteiligten führten im weiteren Verlauf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Im Termin vom 12.08.2015 ordnete das AG das Ruhen des Verfahrens an. Mit Beschluss vom 13.10.2015 bewilligte das AG der Antragsgegnerin für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens, nachdem die außergerichtlichen Einigungsbemühungen gescheitert seien. In dem auf 30.03.2016 bestimmten Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten "auf Vorschlag des Gerichts und aus prozessökonomischen Gründen" einen Vergleich mit folgendem Wortlaut:

"§ 1

Zur Erledigung der wechselseitigen verfahrensgegenständlichen Forderungen und Ansprüche verpflichtet sich die Antragsgegnerin, ihren hälftigen Miteigentumsanteil bzgl. des Grundstücksanwesens L./K. in D. auf den Antragsteller zu übertragen. Im Gegenzug stellt der Antragsteller die Antragsgegnerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten und Lasten des genannten Anwesens frei, die Antragsgegnerin nimmt die Freistellung an. Der Antragsteller versucht, die Mithaftentlassung der Antragsgegnerin im Außenverhältnis herbeizuführen. Damit ist auch die Klageforderung erledigt, diesbezüglich verzichtet der Antragsteller auf die Geltendmachung der im Versäumnisbeschluss vom 08.04.2015 titulierten Forderungen.

Die Beteiligten beabsichtigen, den Vollzug bzw. die Übertragung des Grundeigentums nach Möglichkeit beim Notariat in G. protokollieren und durchführen zu lassen.

§ 2

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

§ 3

Der Streitwert beträgt 10.603,11 EUR, der Vergleichsmehrwert 22.000,00 EUR."

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin stellten unter dem 04.04.2016 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts über insgesamt 2.209,76 EUR. Darin enthalten waren u.a. eine 0,8 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 22.000,00 EUR sowie eine Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 32.603,11 EUR.

Mit Beschluss vom 07.04.2016 hat der Abteilungsrichter beschlossen:

"Die bewilligte VKH wird auf den Vergleich erstreckt."

Zu dem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 04.04.2016 hat die Rechtspflegerin mit Verfügung vom 11.04.2016 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Vergütung "auf 2.029,83 EUR" zu kürzen und die 0,8 Verfahrensgebühr sowie die Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert abzusetzen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sind dem mit Schriftsatz vom 26.04.2016 entgegen getreten, weil die Verhandlungen um den Gegenstand des nicht rechtshängigen Mehrvergleichs-Gegenstandes erheblichen Raum sowohl im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.03.2016 eingenommen hätten wie auch bereits in Vorbereitung dieses Termines und weil eine isolierte Rechtsverfolgung höhere Gebühren ausgelöst hätte.

Mit Beschluss vom 27.04.2016 hat das AG die den Rechtsanwälten H. & H. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 1.834,91 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, die Verfahrensdifferenzgebühr sowie die Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert seien abgesetzt worden, da sich hierauf die Beiordnung des Rechtsanwalts nicht erstrecke. Der hiergegen eingelegten Erinnerung hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 05.07.2016 nicht abgeholfen und die Erinnerung dem zuständigen Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss ...

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