Verfahrensgang

AG Weiden i.d. OPf. (Beschluss vom 13.06.2016; Aktenzeichen 002 F 330/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Weiden i.d.OPf. vom 13.06.2016 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Gewaltschutzverfahren haben die Beteiligten im Termin vom 20.04.2016 eine Vereinbarung auch zur Herausgabe von persönlichen Sachen ihrer Kinder geschlossen, der Verfahrenswert wurde mit Beschluss vom 20.04.2016 auf 2.000,-- Euro, der überschießende

Wert der Vereinbarung ebenfalls auf 2.000,-- Euro festgesetzt. Nach Genehmigung der Vereinbarung hat der Vertreter der Antragstellerin beantragt, die "bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf die getroffene Vereinbarung zu erstrecken."

Mit Beschluss vom 21.04.2016 hat das AG der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihr einen Rechtsanwalt beigeordnet. Die Bewilligung erfolgte "auch für die Vereinbarung vom 20.04.2016."

Mit Beschluss vom 25.04.2016 hat der Rechtspfleger die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 916,30 Euro festgesetzt, resultierend aus einer 1,3 Verfahrensgebühr und einer 1,2 Terminsgebühr jeweils aus dem Gegenstandswert von 2.000,-- Euro sowie einer 1,0 Einigungsgebühr aus dem Verfahrenswert von 2.000,-- Euro und einer 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG ebenfalls aus einem Verfahrenswert von 2.000,-- Euro zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale und der Mehrwertsteuer. Die Differenz-Verfahrensgebühr und die erhöhte Terminsgebühr wurden nicht angesetzt und zur Begründung ausgeführt, würde die einem Beteiligten in einer selbständigen Familiensache bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss eines Vergleichs über nicht rechtshängige Ansprüche erstreckt, könne dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse weder eine Verfahrensgebühr noch eine Terminsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs erstattet werden.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit seiner Erinnerung vom 27.04.2016 und beantragte zugleich, den Verfahrenskostenhilfebeschluss zu ergänzen. Der Erinnerung wurde mit Beschluss vom 11.05.2016 nicht abgeholfen, mit Beschluss vom 12.05.2016 der zuständigen Richterin wurde der Beschluss zur Verfahrenskostenhilfe dahingehend klarstellend ergänzt, dass die bewilligte Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. auf den Abschluss der Vereinbarung einschließlich der diesbezüglich angefallenen Verfahrens- und Terminsgebühr hinsichtlich der weiteren Gegenstände des überschießenden Mehrvergleiches erstreckt werde.

Mit Beschluss vom 13.06.2016 hat das AG auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Weiden i.d.OPf. vom 25.04.2016 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 1.204,76 Euro festgesetzt. Zur Begründung führt das Gericht aus, es sei mit Beschluss vom 12.05.2016 klargestellt worden, wie der Bewilligungsbeschluss vom 20.04.2016 auszulegen sei. Das Gericht knüpfe (mit dieser Auslegung) an die seit Jahren bei dem AG Weiden i.d.OPf. bestehende Praxis an, im Falle eines Mehrvergleiches den beigeordneten Rechtsanwälten auch die diesbezüglich anfallenden Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr zu erstatten. Im Übrigen sei dies auch durch zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen bejaht worden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Bezirksrevisor bei dem LG Weiden i.d.OPf. als Vertreter der Staatskasse mit seiner Beschwerde vom 22.06.2016. Zur Begründung wird auf

einschlägige Rechtsprechung verwiesen, insbesondere auf die Entscheidung des 10. Senats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20.07.2015. Der klarstellende Beschluss vom 12.05.2016 könne keine bindende Festsetzungsgrundlage für die Differenz-Verfahrens- und Terminsgebühr bilden. Im Beiordnungsbeschluss getroffene gebührenrechtliche Beschränkungen seien unwirksam und im Umkehrschluss auch gebührenrechtliche Erweiterungen. Die in § 48 Abs. 1 RVG enthaltene Formulierung "der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurde" beinhalte abschließend die Elemente "Bewilligung und Beiordnung" als Festsetzungsgrundlage, jedenfalls nicht die Erstreckung der Gebühren.

II. Die gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Vertreters der Staatskasse ist nicht begründet. Das AG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Bevollmächtigten der Antragstellerin für seine Tätigkeit auch die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 VV-RVG aus einem Verfahrenswert von 2.000,-- Euro sowie eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG aus einem Wert von 4.000,-- Euro zusteht.

Im vorliegenden Verfahren kommt es dabei nicht darauf an, ob bei einem Mehrvergleich der im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die genannten Gebühren aus dem Mehrwert des Vergleiches generell verlangen kann (vgl. hi...

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