1. Hat der Unterhaltspflichtige im vereinfachten Verfahren vergessen, im Abschnitt "G" des amtlichen Formulars anzugeben, dass er nicht bereit sei, Unterhalt zu zahlen, so ist das dann unschädlich, wenn er zuvor ordnungsgemäß Auskunft über seine Einkünfte erteilt und zu erkennen gegeben hat, dass er zu Unterhaltsleistungen nicht in der Lage ist (OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.12.2011 – 11 WF 278/11, juris).
  2. Soweit ein Beteiligter gegen einen klar abgrenzbaren Teil einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde einlegt, erwachsen die übrigen Teile der Entscheidung in Rechtskraft. Dies ist bei Entscheidungen unter Anwendung des VersAusglG in der Regel dann der Fall, wenn die Beschwerde sich nur gegen den Ausgleich einzelner Anrechte richtet. Das Beschwerdegericht ist dann trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes daran gehindert, die nicht angegriffenen Teile der Entscheidung zu überprüfen (OLG Schleswig, Beschl. v. 2.8.2011 – 10 UF 242/10, FamRZ 2012, 146 = FamRB 2012, 41).
  3. Der Verfahrensbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass die Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Insofern muss er sich bei der Unterzeichnung davon überzeugen, dass sie zutreffend adressiert ist. Von dieser Verpflichtung ist er grundsätzlich auch nicht in plötzlich und unvorhersehbar eingetretenen Stresssituationen entbunden (BGH, Beschl. v. 1.2.2012 – XII ZB 298/11).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge