Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilrechtskraft von Entscheidung zum Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Soweit ein Beteiligter gegen einen klar abgrenzbaren Teil einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde einlegt, erwachsen die übrigen Teile der Entscheidung in Rechtskraft.

2. Dies ist bei Entscheidungen unter Anwendung des VersAusglG in der Regel dann der Fall, wenn die Beschwerde sich nur gegen den Ausgleich einzelner Anrechte richtet.

3. Das Beschwerdegericht ist dann trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes daran gehindert, die nicht angegriffenen Teile der Entscheidung zu überprüfen.

 

Normenkette

FamFG §§ 26, 58, 66, 217, 228; VersAusglG

 

Verfahrensgang

AG Kiel (Beschluss vom 22.09.2010)

 

Tenor

Der Beschluss des AG - Familiengericht - Kiel vom 22.9.2010 wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin abgeändert und wie folgt teilweise neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 17,9432 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 30.11.2008 übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 5,3037 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 68 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 30.11.2008 übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Land Schleswig-Holstein, Finanzverwaltungsamt, Aktenzeichen:... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 173,82 EUR monatlich auf dem vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 30.11.2008 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 18.746,50 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung für die Ex-Rentendirektversicherung mit Kapitalwahlrecht nach § 40b Einkommensteuergesetz mit Rentengarantiezeit ohne Zusatzversicherung in der Fassung vom 6.9.2010 bezogen auf den 30.11.2008 übertragen.

5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 3.427,85 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung für die Ex-Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht mit Rentengarantiezeit ohne Zusatzversicherung in der Fassung vom 6.9.2010 bezogen auf den 30.11.2008 übertragen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert beträgt 5.400 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Die am 2.3.1988 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 29.12.2008 zugestellten Ehescheidungsantrag des Antragstellers durch Urteil des AG - Familiengericht - Kiel vom 9.9.2009 geschieden. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 9.9.2009 das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs abgetrennt.

Mit Beschluss vom 22.9.2010 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Der Antragsteller verfügt über folgende Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktversicherung:

- V.

Kapitalwert:

37.943 EUR

Ausgleichswert:

18.746,50 EUR

- V.

Kapitalwert:

7.055,70 EUR

Ausgleichswert:

3.427,85 EUR

Diese hat das Familiengericht im Rahmen seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die Antragsgegnerin mit der statthaften Beschwerde. Sie macht geltend, das Familiengericht habe in seinem Beschluss übersehen, dass noch eine ausgleichsreife Versorgungsanwartschaft bei der V. bestanden habe.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass seine in Form der Direktversicherung geführten Lebensversicherungen bei der V. nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen.

Das Finanzverwaltungsamt Schleswig - Holstein hat während des laufenden Beschwerdeverfahrens aufgrund einer Gesetzesänderung am 7.6.2011 eine neue Auskunft über die Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin erteilt. Aus dieser ergibt sich nur noch ein Ausgleichsbetrag i.H.v. monatlich 173,73 EUR zugunsten des Antragstellers.

II. Die nach den §§ 58, 228 FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

1. Allerdings kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht die geänderte Auskunft des Finanzverwaltungsamtes vom 7.6.2011 berücksichtigt werden. Denn bezüglich des Ausgleichs der Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin ist der Beschluss des Familiengerichts bereits rechtskräftig geworden.

Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung an, nach der die nicht angegriffenen Teile einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich unter Anwendung des VersAusglG in T...

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