[1] I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung einer gegen ihren früheren Ehemann (im Folgenden: Insolvenzschuldner) gerichteten Forderung zur Insolvenztabelle.

[2] Im Februar 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und die Antragsgegnerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Antragstellerin hat mit ihrer beim Landgericht eingereichten Klage, die an das Amtsgericht und dort dann an das Familiengericht verwiesen worden ist, die Feststellung verschiedener Forderungen zur Insolvenztabelle beantragt. Neben zwei Forderungen wegen behaupteter Darlehenstilgungsvereinbarungen und einem Anspruch aus einer abgetretenen Grundschuld hat sie eine Forderung auf Erstattung von Bausparbeiträgen, die sie für den Insolvenzschuldner geleistet haben will, in Höhe von 2.951,69 EUR geltend gemacht.

[3] Das Familiengericht hat die Anträge zurückgewiesen und dabei zu den Bausparbeiträgen ausgeführt, es werde schon nicht klar, ob es sich um einen tilgungsersetzenden Vertrag oder ein Ansparkonzept handele, was aus dem Vertrag letztlich geworden sei und welche Leistungen die Antragstellerin wann, in welcher Höhe und warum erbracht habe. Die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht wegen des Betrags von 2.951,69 EUR verworfen, weil insoweit keine ausreichende Beschwerdebegründung vorliege; im Übrigen hat es sie zurückgewiesen.

[4] Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen diese Entscheidung, soweit ihre Beschwerde verworfen worden ist.

[5] II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

[6] 1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschl. v. 12.10.2011 – XII ZB 127/11, FamRZ 2011, 1929 Rn 8 m.w.N.). Auch der von der Rechtsbeschwerde behauptete Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

[7] 2. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Rechtsmittelbegründung verworfen. Damit hält es sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

[8] a) Gemäß § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (Senatsbeschl. v. 10.6.2015 – XII ZB 611/14, FamRZ 2015, 1375 Rn 9 m.w.N.).

[9] Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Rechtsmittelbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die gesetzliche Regelung bezweckt, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Rechtsmittelbegründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken. Die Rechtsmittelbegründung muss zudem geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung infrage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Urt. v. 23.6.2015 – II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn 11 m.w.N.). Besondere formale Anforderungen werden insoweit allerdings nicht gestellt. Die Rechtsmittelbegründung erfordert insbesondere weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (Senatsbeschl. v. 4.11.2015 – XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80 Rn 6 m.w.N.).

[10] b) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, befasst sich die Beschwerdebegründung der Antragstellerin nicht mit dem Anspruch auf Erstattung der Bausparbeiträge und geht au...

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