1. a) Hat das Beschwerdegericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören [im Anschluss an Senatsbeschl. v. 2.12.2015 – XII ZB 227/12, FamRZ 2016, 300]. b) Im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) ist das in einem Unterbringungsverfahren eingeholte vollständige Gutachten grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich zur Verfügung zu stellen [Fortführung von Senatsbeschl. v. 16.9.2015 – XII ZB 250/15, FamRZ 2015, 2156 m. Anm. Seifert]. c) Die Verpflichtung des Gerichts gemäß § 329 Abs. S. 2 FamFG, einen externen Gutachter zu bestellen, setzt nicht voraus, dass die Unterbringung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz vier Jahre vollzogen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der mit der angefochtenen Entscheidung verlängerte Unterbringungszeitraum über das Fristende hinausreicht. (BGH, Beschl. v. 23.11.2016 – XII ZB 458/16)
  2. Der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen [im Anschluss an Senatsbeschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 381/15, FamRZ 2016, 456]. (BGH, Beschl. v. 23.11.2016 – XII ZB 385/16)
  3. Ein Betreuer haftet nicht, wenn er an den Betreuten zu Unrecht gezahlte Rente redlich verwendet (BSG, Urt. v. 14.12.2016 – B 13 R 9/16 R).

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