Manche Eltern nehmen heimlich die Gespräche mit dem Sachverständigen auf. In einzelnen Verfahren wurden diese, ohne Wissen des Sachverständigen aufgenommenen Gespräche, bei Gericht zugelassen. Eine Generalisierung dieses Vorgehens würde dazu führen, dass wohl kein Sachverständiger mehr bereit ist, Gutachten zu erstellen, wenn ohne sein Wissen Gespräche aufgezeichnet und diese dann sogar bei Gericht zugelassen werden. Eine heimliche Aufnahme könnte unter Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB eine Anzeige begründen, aber auch hier würde der Sachverständige damit nur das Verfahren und die konkrete Begutachtung belasten.

Inwieweit die vor dem Gericht vorgespielten Aufzeichnungen aus dem Zusammenhang gerissen sind, kann bei fehlender Aufnahme seitens des Sachverständigen nicht mehr nachvollzogen werden. Der Sachverständige ist zumindest in der Beweisnot.

Nicht zuletzt können durch die nichtwissentlich getätigten Aufnahmen ein Urheberrecht der aufgezeichneten Sprache und die Persönlichkeitsrechte des Sachverständigen verletzt sein, auch vor dem Hintergrund, dass die Alternative besteht, dass der Sachverständige das Gespräch mit den Parteien selbst hätte aufzeichnen können.

Mit dem Audioaufzeichnungen der Stimme des Sachverständigen können durch technische Manipulationen auch Aussagen des Sachverständigen generiert werden, welcher dieser überhaupt nicht getätigt hat.

Vergleichbares gilt für die Verkabelung von Kindern oder die Abhörung der Gespräche des Sachverständigen mit dem Kind (mit Babyphone, Handy) anlässlich eines Hausbesuches bei den Eltern.

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