LAG Hessen, Urteil v. 23.8.2017, 6 Sa 137/17

Eine fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs mit einem Smartphone ist wirksam.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer war wegen einer Beleidigung von Kollegen, die er in einer E-Mail an Vorgesetzte als "Low Performer" und "faule Mistkäfer" bezeichnete, abgemahnt worden. Nun wurde ihm vorgeworfen, dass er Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht hatte, und wurde deshalb zu einem Personalgespräch mit Vorgesetzten und dem Betriebsrat eingeladen. Dies Gespräch zeichnete der Kläger mit seinem Smartphone auf. Nachdem einige Monate nach dem Personalgespräch die beklagte Arbeitgeberin durch eine E-Mail des Klägers von der heimlichen Aufnahme erfuhr, kündigte sie dem Kläger fristlos. Dieser verteidigte sein Vorgehen jedoch damit, dass er nicht gewusst habe, dass eine Tonaufnahme verboten sei. Zudem habe sein Handy während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen. Er erhob Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg; die Kündigung war wirksam.

Das Gericht führte hierzu aus, dass das heimliche Aufnehmen des Personalgesprächs das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 2 GG verletze, da hierdurch auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts geschützt sei. Der Gesprächspartner habe selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur einem bestimmten Kreis von Gesprächspartnern oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen.

Die fristlose Kündigung war hier auch nicht unverhältnismäßig. Die vorzunehmende Interessenabwägung ergab, dass die Interessen des Arbeitgebers überwogen. Denn trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren hätte dieser darauf aufmerksam machen müssen, dass er das Gespräch aufzeichne; die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen. Zudem war hier das Arbeitsverhältnis bereits zuvor durch die Beleidigungen der Kollegen beeinträchtigt gewesen.

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