BGH, Beschl. v. 8.11.2017 – XII ZB 90/17

Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten i.S.d. § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 30.9.2015 – XII ZB 53/15, FamRZ 2015, 2165).

BGH, Beschl. v. 18.10.2017 – XII ZB 195/17

Die Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur dann erteilt werden, wenn der Tatrichter vom Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen überzeugt ist. Diese Überzeugung lässt sich nicht durch dem Betroffenen vermeintlich günstige Annahmen ersetzen.

BGH, Beschl. v. 18.10.2017 – XII ZB 243/17

1. Die im Wege des sog. Kontaktstudiums erfolgreich absolvierte "Weiterbildung Berufsbetreuung" ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG vergleichbar.

2. Zu den landesrechtlichen Voraussetzungen (hier: Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg) für die vergütungsrechtliche Anerkennung einer Nachqualifikation (hier: "Weiterbildung Berufsbetreuung") i.S.d. § 2 Abs. 2 und 3 BVormVG.

BGH, Beschl. v. 18.10.2017 – XII ZB 213/16

1. Allein die Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bewirkt noch keine Beteiligung i.S.d. §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.

2. Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG – hier als Bevollmächtigter – Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht.

BGH, Beschl. v. 18.10.2017 – XII ZB 336/17

Das von § 303 Abs. 2 FamFG geforderte Interesse des Betroffenen schließt ein Rechtsmittel eines der in dieser Vorschrift genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem – ggf. auch ausdrücklich erklärten – Willen des Betroffenen widerspricht. Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt.

Ohne Krankheitseinsicht ist der Betroffene nicht in der Lage, die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen, und kann daher auch keinen freien Willen i.S.d. § 1896 Abs. 1a BGB bilden.

BGH, Beschl. v. 18.10.2017 – XII ZB 222/17

Kommt das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Betreuung zu Recht angeordnet ist, muss es auch die Betreuerauswahl auf ihre Richtigkeit hin überprüfen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 30.8.2017 – XII ZB 16/17, FamRZ 2017, 1866).

BGH, Beschl. v. 27.9.2017 – XII ZB 330/17

1. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 260/16, FamRZ 2017, 995 und v. 6.7.2016 – XII ZB 131/16, FamRZ 2016, 1668).

2. An der Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 11.5.2016 – XII ZB 363/15, FamRZ 2016, 1350 und v. 28.1.2015 – XII ZB 520/14, FamRZ 2015, 650).

3. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB lässt die Erforderlichkeit der Betreuung nur bei Vorliegen von konkreten Alternativen entfallen. Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegenbringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 23.9.2015 – XII ZB 225/15, FamRZ 2015, 2049).

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