Der 5. Familiensenat des OLG Frankfurt[53] hatte über einen unbefristeten Umgangsausschluss, den das Amtsgericht angeordnet hatte, zu befinden. In diesem Zusammenhang befasst sich der Senat mit der Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Androhung von Ordnungsmitteln nach §§ 89 ff. FamFG in umgangsrechtlichen Entscheidungen, die vom Amtsgericht nicht vorgenommen worden war. Der Senat macht deutlich, dass ein Hinweis nach § 89 FamFG auch dann erforderlich ist, wenn das Gericht den Umgang ausschließt. Für die Praxis von Bedeutung ist insbesondere der Hinweis des Senats auf die gerichtlichen Hinweispflichten nach §§ 89 ff. FamFG. Die Notwendigkeit eines Hinweises nach § 89 FamFG auch bei einem Umgangsausschluss wird überwiegend bejaht.[54] Die Entscheidung zeigt erneut die Folgen auf, wenn ein Hinweis unterbleibt: Unterlässt das AG eine vollständige, sich am Wortlaut des § 89 FamFG orientierte Belehrung, ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unzulässig.[55] Gleichzeitig kann das Amtsgericht jedoch die Belehrung später nachholen.[56] Ansonsten ist die sofortige Beschwerde zulässig, denn auch das OLG kann in der Beschwerde diesen Hinweis nachholen.[57] Erlässt das AG trotz unterbliebener oder unzureichender Belehrung ein Ordnungsgeld, wäre ein entsprechendes Ordnungsgeld im Rechtsmittelverfahren aufzuheben.

Am 8.7.2020 hat sich der 1. Familiensenat des OLG Frankfurt[58] zum Erlass eines Ordnungsgeldes bei Verweigerung des Umgangs in Corona–Zeiten geäußert. Die Kindesmutter hatte den direkten Umgang zwischen Vater und Sohn ausgesetzt, da im gleichen Haus die zu einer Risikogruppe gehörenden Großeltern lebten, mit denen man eine Quarantänegemeinschaft eingegangen war. Der Senat führt aus, die Kindesmutter habe die Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsregelung des Amtsgerichts zu vertreten. Der umgangsverpflichtete Elternteil sei ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils grundsätzlich nicht befugt, über die Ausgestaltung und das Stattfinden des Umgangsrechtes zu disponieren. Der Umstand, dass die Mutter sich aus gesundheitlichen Gründen irrtümlicherweise berechtigt gefühlt habe, aus einem ihrer Auffassung nach wichtigem Grund die Umgangsregelung abzuändern, lasse ihr Verschulden nicht entfallen. Auch eine freiwillige Quarantäne wegen der im gleichen Hause lebenden Großeltern reiche für eine Entlastung im Sinne des § 89 Abs. 4 FamFG nicht aus. Dies folge bereits daraus, dass im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Entscheidung, das Kind unter eine freiwillige Quarantäne zu stellen, von den Eltern gemeinsam zu treffen sei, da es sich hierbei um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von §§ 1687 Abs. 2 S. 1, 1628 BGB handele.

Auch der 13. Familiensenat des OLG Brandenburg[59] nimmt ein Verschulden der anwaltlich vertretenen Kindesmutter i.S.v. § 89 FamFG an, wenn diese wegen der Corona–Pandemie Umgänge verweigert; das Verschulden des Rechtsanwaltes sei der Kindesmutter zuzurechnen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Corona-Pandemie nicht dazu berechtigt, Umgänge einseitig auszusetzen. Wenn besondere Gründe vorliegen, aufgrund derer der Umgang nicht ausgeübt werden kann, ist beim Amtsgericht ein entsprechender Antrag zu stellen.

Autor: Dr. Petra Volke, Richterin am OLG Köln

FF 10/2021, S. 392 - 398

[55] BVerfG, Beschl. v. 9.3.2011 - 1 BvR 752/10, FamRZ 2011, 957, Rn 10.
[56] BVerfG, Beschl. v. 9.3.2011 - 1 BvR 752/10, FamRZ 2011, 957, Rn 14.

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