OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.8.2018 – 11 WF 900/18

Bei der familienpsychologischen Begutachtung in Kindschaftssachen hat der Sachverständige gemäß § 407a Abs. 3 ZPO das Gericht zu informieren, wenn die voraussichtlichen Kosten außergewöhnlich hoch sind. Das wird man (derzeit) bei Begutachtungen ohne Fahrtaufwendungen bei ca. 9.000 EUR annehmen können.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.8.2018 – 10 WF 973/18

Ein im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeit im Verfahren auf Überprüfung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten geändert haben (§ 120a ZPO), keine gesonderte Vergütung geltend machen, auch wenn die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mehr als zwei Jahre zurückliegt (§ 15 Abs. 2 RVG). Der Auftrag zur Vertretung im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe ist erst erledigt i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, wenn seit der Beendigung des (Haupt-)Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120a Abs. 1 S. 4 ZPO).

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