Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. beigeordneter Rechtsanwalt. Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren. kein weiterer Vergütungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Der im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf eine weitere Vergütung im PKH-Überprüfungsverfahren.

 

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 21.08.2019 (S 4 SF 1799/19 E) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Erinnerungsführer eine Vergütung aus der Staatskasse nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für seine anwaltliche Tätigkeit in einem Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren im Anschluss an das Hauptsacheverfahren S 18 R 1945/14 beim Sozialgericht Mannheim (SG).

Mit Beschluss des SG vom 04.12.2014 wurde dem seinerzeitigen Kläger des Hauptsacheverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Erinnerungsführers gewährt. Im November 2015 einigten sich die Beteiligten in der Hauptsache vergleichsweise; der Vergleich beinhaltete übereinstimmende Erledigungserklärungen und eine Kostenregelung (Gegner 1/3). Im Anschluss daran setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) des SG auf den „PKH-Kostenfestsetzungsantrag“ des Erinnerungsführers von November 2015 die Vergütung aus der Staatskasse antragsgemäß fest (insgesamt 1.172,86 €, u.a. Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses - VV - zum RVG i.H.v. 400,00 €) und veranlasste die Auszahlung (Dezember 2015).

Mitte Oktober 2018 leitete die UdG mit Schreiben an den Erinnerungsführer unter Hinweis auf § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 120a der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Überprüfung der zu leistenden Zahlungen aus der PKH ein. Nachdem der Erinnerungsführer Einkommensnachweise des seinerzeitigen Klägers vorgelegt und sich eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ergeben hatte, verfügte die UdG den Vorgang zu den Akten.

Mit „PKH-Kostenfestsetzungsantrag“ von Mitte April 2019 machte der Erinnerungsführer für das PKH-Überprüfungsverfahren eine Vergütung aus der Staatskasse i.H.v. insgesamt 202,30 € geltend (Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG i.H.v. 150,00 €, Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 € nach Nr. 7002 VV RVG zzgl. Umsatzsteuer) und verwies zur Begründung - unter Angabe von Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen - auf die Regelung des § 15 Abs. 5 (Satz 2) RVG.

Mit „Kostenfestsetzungsbeschluss“ (gemeint: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 13.05.2019 lehnte die UdG eine (weitere) Vergütung aus der Staatskasse ab; die Tätigkeit des Erinnerungsführers im PKH-Überprüfungsverfahren gehöre zur Tätigkeit im Hauptsacheverfahren und sei mit der dort gewährten Verfahrensgebühr abgegolten, denn der Auftrag zur Vertretung im PKH-Verfahren sei erst erledigt, wenn seit Beendigung des Hauptsacheverfahrens vier Jahre vergangen seien (Hinweis auf Oberlandesgericht - OLG - Nürnberg, Beschluss vom 27.08.2018, 10 WF 973/18, in juris).

Mit seiner hiergegen erhobenen Erinnerung machte der Erinnerungsführer im Wesentlichen geltend, dass die Rechtsprechung des OLG Nürnberg weder dem Wortlaut noch der Intention des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG entspreche. Die gesetzliche Fiktion einer neuen anwaltlichen Tätigkeit trete alleine wegen eines mindestens zweijährigen „Tätigkeitsstillstands“ ein, ohne dass es auf den vorherigen Abschluss eines Verfahrens oder anwaltlichen Auftrags ankomme. Außerdem sei die Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 17.11.2015, II-6 WF 55/15, in juris) nicht berücksichtigt worden.

Mit Beschluss vom 21.08.2019 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Es hat sich der Auffassung der UdG angeschlossen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass das PKH-Verfahren nach § 16 Nr. 2 RVG zu dem Hauptsacheverfahren S 18 R 1945/14 gehöre und damit auch ein entsprechendes PKH-Überprüfungsverfahren. Denn Letzteres zähle zum (einheitlichen) Verfahren über PKH und ende erst mit Beendigung des vierjährigen Überprüfungszeitraums des § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO (Hinweis auf OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 11.10.2016, 2 WF 237/16, in juris, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH -). Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG führe zu keinem anderen Ergebnis, den der dort genannte „frühere Auftrag“ finde erst mit Abschluss des PKH-Überprüfungsverfahrens seine Erledigung. Soweit in der Literatur davon abweichend eine neue Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG nach Ablauf von zwei Jahren seit Erledigung des zu Grunde liegenden Verfahrens angenommen werde, könne dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil zum Teil bereits offenbleibe, welches Verfahren (Hauptsache oder das ursprüngliche PKH-Bewilligungsverfahren) gemeint sei. Zum anderen werde diese Auffassung auch gar nicht weiter begründet. Aus der Entscheidung des OLG Hamm ergebe sich für den Erinnerungsführer nichts Günstiges. Auch gebiete der Zweck des § 15 Abs...

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