Noch ungeklärt ist die Frage, welche Verantwortung der Anwalt für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben seines Mandanten im Verfahrenskostenhilfe-Formular hat.

Nach § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO ist dem Anwalt die "bewusste Verbreitung von Unwahrheiten" untersagt. Der Anwalt darf danach für seinen Mandanten ungünstige oder diesen belastende Dinge verschweigen. Nur sein Vortrag muss wahr sein, er muss aber nicht alles Wahre, was er weiß, auch vortragen.[80]

Damit ist aber noch keine abschließende Antwort auf die – von jedem Anwalt in eigener Verantwortung zu beantwortende – Frage gegeben, wie der Anwalt sich zu verhalten hat, wenn er erkennt, dass sein Mandant im Verfahrenskostenhilfe-Formular wesentliche Einkommenspositionen verschwiegen bzw. falsch angegeben hat:

Muss er den Mandanten auf die Unzulässigkeit und Strafbarkeit dieses Verhaltes hinweisen?
Darf er dieses Formular an das Gericht weiterleiten?
Darf er die Weiterleitung verweigern?
Darf er dem Gericht seine Kenntnisse mitteilen?
Muss er dem Gericht seine Kenntnisse mitteilen, wenn der Mandant das Formular selbst einreicht?
[80] Vgl. Romeyko, Eigene Offenbarungspflicht des Anwalts, FamRZ 2013, 1791 m.w.N.; BGH NStZ 1996, 563, 565; Brand, Das Spannungsverhältnis zwischen Wahrheitspflicht und Verschwiegenheitspflicht, AnwBl 2014, 286.

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