Mit Wirkung zum 1.1.2022 wurde für bestimmte Adressaten die Pflicht geschaffen, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen (sog. aktive Nutzungspflicht). Im Anwendungsbereich des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist zunächst § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG einschlägig. Danach sind bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. In Ehesachen (§ 121 FamFG) und Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) ist § 14b FamFG hingegen nicht anwendbar, § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Dadurch, dass § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt, ergibt sich die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs hier aus § 130d Satz 1 ZPO. Die Frage, ob § 14b FamFG oder § 130d ZPO Anwendung findet ist nicht nur dogmatischer Natur. Denn auch inhaltlich bestehen Unterschiede zwischen diesen beiden Vorschriften. Gerade im Familienrecht gilt es mit Blick auf die Frage einer aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs aber auch einzubeziehen, dass zahlreiche Verfahren Amtsverfahren darstellen, also keinen Antrag voraussetzen. Sollte aus Sicht des Familiengerichts Anlass zur Einleitung eines Verfahrens gegeben sein, ist ein solches Verfahren einzuleiten, ohne dass es darauf ankommt, auf welche Weise die Informationen, die Anlass zur Verfahrenseinleitung geben, zum Familiengericht gelangt sind.

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